Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten
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verdächtige Transaktionen ist unabhängig von Konzentrationen14 und betrifft sowohl jene zwischen Wirtschaftsteilnehmern und Privatpersonen (business-to-costumer, B2C) als auch jene zwischen Wirtschaftsteilnehmern (business-to-business, B2B). Die Leitlinie zur Implementierung der Verordnung enthält vage Kriterien wonach einige Gemische von der Meldepflicht ausgenommen sind (z.B. Kleinstmengen, sehr komplexe Mischungen). Zudem sind die Wirtschaftsteilnehmer für die Kennzeichnung von betroffenen Substanzen und Produkten aus Anhang I verantwortlich, wenn sie für die Abgabe an Privatpersonen bestimmt sind (Art. 5 AVO). Der Kauf, der Besitz und die Verwendung der Vorläuferstoffe sind derzeit für Wirtschaftsteilnehmer nicht eingeschränkt.
1.4.1.6 Details
Die AVO sieht vor, dass die Kommission die Grenzwerte in Anhang I bei Notwendigkeit anpassen kann. Neue Stoffe können durch die Kommission nur in Anhang II aufgenommen werden. Jedwede Änderung erfordert einen separaten, delegierten Rechtsakt mitsamt Analyse, welche eine unverhältnismässige Belastung der Wirtschaftsteilnehmer oder Verbraucher ausschliesst (Art. 12 AVO). Für Mitgliedsstaaten gilt bei hinreichenden Gründen eine zeitweilige Schutzklausel (Art. 13 AVO), welche es ermöglicht, Stoffe die nicht in den Anhängen aufgeführt sind, zu beschränken oder zu verbieten bzw. die Meldepflicht für verdächtige Transaktionen mit solchen Stoffen einzuführen. Dieselbe, zeitlich begrenzte Schutzklausel ermöglicht Grenzwerte in Anhang I zu verringern, Grenzwerte für Anhang II einzuführen oder Substanzen aus Anhang II denselben Beschränkungen, wie Substanzen aus Anhang I zu unterlegen. Die Anwendung der Schutzklausel erfordert eine umgehende Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedsstaaten, wobei erstere nach Prüfung der erforderlichen Angaben aus Artikel 12 AVO entweder die Anhänge anpassen oder den Mitgliedsstaat zur Aufhebung seiner Massnahme auffordern kann.
Im Frühjahr 2017 hat die Europäische Kommission die Revision der AVO eingeleitet. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen werden diverse Optionen, von „Keine Änderung“ über „Besserer Vollzug“ bis hin zu „Verschärfung“ diskutiert. Die revidierte Fassung der AVO wird dem Parlament voraussichtlich anfangs 2019 vorgelegt. Gemäss Zeitplan des EJPD wird das vorliegende Rechtsetzungsprojekt ungefähr zeitgleich im Schweizerischen Parlament debattiert. Der Fortschritt der Revision der AVO ist daher genau zu beobachten – geringfügige Korrekturen können im laufenden parlamentarischen Prozess vorgenommen werden. Werden grundsätzliche Richtungsänderungen erforderlich, kann dies zu Verzögerungen führen (zusätzliche Konsultationsrunden) und die Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes verzögern.
14 Seite 11 ff. Leitlinie der EU Kommission und des SCP zur AVO