Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten

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bilisierung, mit freiwilliger Selbstregulierung und der Einrichtung der Meldestelle, soll dem Missbrauch im Umgang mit Vorläuferstoffen auch im Umfeld von professionellen Anwendern entgegengewirkt werden.

1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

1.4.1 Rechtliche Situation in der EU

1.4.1.1 Allgemeines

Der Rechtsakt zur Reglementierung der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in der EU ist die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe11 (nachfolgend: „AVO“). Die AVO trat am 1. März 2013 in Kraft und ist seit 2. September 2014 anwendbar (Art. 19 AVO). Die in der AVO vorgesehenen Massnahmen sollten somit per 2. September 2014 umgesetzt werden. Die AVO ist nicht Teil der Bilateralen Abkommen und daher nicht verbindlich für die Schweiz.

Mehrere Artikel der AVO verweisen auf eine Leitlinie (guidelines by the EC and the SCP), welche den Mitgliedsstaaten und Wirtschaftsteilnehmern als Stütze zur Implementierung der Verordnung dienen soll. Diese enthält unter anderem Kriterien für das Erkennen von verdächtigen Transaktionen und ein Muster für Genehmigungen. Des Weiteren führt das SCP ein Frage-und-Antwort Dokument (Q&A document) in dem Stellung zu konkreten Fragen genommen wird. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtlich bindende Interpretation der Verordnung. Die AVO betrifft Mitgliedsstaaten, Mitglieder der Allgemeinheit (Privatpersonen) und Wirtschaftsteilnehmer (Unternehmen), allerdings in unterschiedlichem Ausmass.

1.4.1.2 Anwendungsbereich

Die AVO gilt für die in den zwei Anhängen aufgeführten Stoffe sowie für Gemische und Stoffe, die solche Stoffe enthalten (Art. 2 Abs. 1 AVO). Demnach sind sowohl die eigentlichen Substanzen (z.B. als Rohstoff oder Chemikalie), aber auch Mischungen und Endverbraucherprodukte betroffen. Erzeugnisse12, pyrotechnische Gegenstände und rezeptpflichtige Arzneimittel sind von der Verordnung ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AVO). Die zwei Anhänge der AVO resultieren aus den

11ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1

12Nach Definition in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des europäi-

schen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).