Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten

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2 Ein Testkauf ist ein Kauf oder ein versuchter Kauf eines Tabakprodukts, einer nikotinhaltigen oder einer nikotinfreien elektronischen Zigarette durch eine beauftragte minderjährige Person.

3 Die bei Testkäufen gewonnenen Erkenntnisse können in Straf- oder Verwaltungsverfahren nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Testkäufe werden von den Behörden oder von anerkannten Fachorganisationen organisiert.

b. Die Minderjährigen und die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge haben der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt.

c. Die zuständige kantonale Behörde oder eine anerkannte Fachorganisation stellt fest, dass:

1. die Minderjährigen sich für den vorgesehenen Einsatz eignen, und

2. sie hinreichend auf den Einsatz vorbereitet worden sind.

d. Die Minderjährigen leisten ihren Einsatz anonym und werden dabei von einer erwachsenen Person

begleitet.

e. Es werden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der Minderjährigen verschleiern.

f. Der Testkauf wird umgehend protokolliert und dokumentiert.

4 Der Bundesrat regelt insbesondere:

a. die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisationen;

b. die Einzelheiten betreffend die Rekrutierung, die Instruktion, die Begleitung und den Persönlichkeitsschutz der Minderjährigen;

c. die Anforderungen an die Protokollierung und die Dokumentation der durchgeführten Testkäufe;

d. die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.

HV wünscht eine Ausnahme für alle E-Zigaretten, während Wirtschaftsorganisationen69 eine Ausnahme nur für nikotinfreie E-Zigaretten fordern. Die Kantone SG und VD bemängeln, dass zu unklar ist, wer die Testkäufe durchführen kann. Der Kanton AG fordert, dass die kantonalen Behörden frei sein sollten, mit welchen Organisationen sie für die Durchführung von Testkäufen zusammenarbeiten wollen. Der Kanton LU schätzt die in den Erläuterungen angegebenen Kostenzahlen für die Durchführung der Testkäufe als unrealistisch tief und ist der Meinung, dass die verbotene Abgabe von Tabakprodukten an Minderjährige, wie es der Fall ist für die alkoholische Getränke, als Ordnungsbussentatbestand festzulegen ist. Die Kantone AR, BL, GR, NW und SG, wie auch die GDK, fordern, dass die Detailbestimmungen unter Einbezug der Kantone erarbeitet werden. Für CIPRET-GE sollten die Kantone verpflichtet werden, Testkäufe zu machen.

Kapitel 6 Pflichten des Unternehmens und Einfuhrbeschränkungen Art. 22 Selbstkontrolle

Art. 22

1 Wer Tabakprodukte oder nikotinhaltige elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, ist hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zur Selbstkontrolle verpflichtet.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Selbstkontrolle und ihrer Dokumentation. Er kann gewisse Untersuchungsverfahren für verbindlich erklären. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Normen.

Sechs Kantone70 und die Gesundheitsorganisationen AI DFI, AT und ähnliche, CIPRET-GE, CIPRET- JU, CIPRET-VS, ProSV CIPRET-VD und ähnliche, LPF, OxyS und LdU/VKCS verlangen, dass der Artikel auch für nikotinfreie E-Zigaretten gilt. Die Kantone FR und GE verlangen, dass das Gesetz pro Betrieb eine für die Selbstkontrolle zuständige Person verlangt.

Absatz 2: BS begrüsst diese wichtige Delegationsnorm aus Sicht einer Vollzugsbehörde. SVP und UDC Vaud und Wirtschaftsorganisationen71 verlangen diesen Absatz zu streichen.

69City-Vp, ZODIAK und ähnliche

70AI, FR, GE, SG, TG, VS

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