Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten

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Art. 23 Meldung von Produkten vor dem Inverkehrbringen

Art. 23

1 Wer Tabakprodukte zum Erhitzen, pflanzliche Rauchprodukte oder nikotinhaltige elektronische Zigaretten herstellt oder einführt, muss diese zum Zweck der Marktüberwachung dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) melden, bevor er oder sie die Produkte in Verkehr bringt.

2 Das Inverkehrbringen ist das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt im Hinblick auf die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten.

3 Bei jeder wesentlichen Änderung des Produkts muss eine neue Meldung erfolgen.

4 Der Bundesrat legt die Modalitäten der Meldung fest.

5 Das BAG veröffentlicht die Liste der gemeldeten Produkte im Internet.

Kantone AI, GE, FR, VS und Präventionsorganisationen fordern, dass die Meldepflicht auch für E-

Zigaretten ohne Nikotin gelten soll.

Die Kantone OW, SG und TG und LdU/VKCS und City-Vp sehen eine Rechtsungleichheit mit Pro-

dukten, die schon auf dem Markt sind.

Die Kantone OW, SG und TG, LdU/VKCS sind der Meinung der Artikel ist eine Wiederholung von

Artikel 25.

ZHK verlangt die Streichung, da die Meldung gemäss Artikel 25 ausreicht.

Präventionsorganisationen fordern, dass diese Meldung auch für andere nicht therapeutische Ge-

räte zur Nikotinabgabe gelten.

Absatz 3

Kantone VD, ZG, SWICIG, E-Zigarettenbranche72 finden unklar was eine wesentliche Änderung darstellt.

Absatz 4

Für den Kanton ZG soll der Bund die Wesentlichkeit der Änderung festlegen.

SVTA, Viviswiss und ZODIAK verlangen, dass nur die Betriebsnamenzu melden sind oder alternativ der Bundesrat die Meldemodalitäten festlegt und dabei die Fabrikationsgeheimnisse beachtet.

Absatz 5

E-Zigarettenbranche fordert, dass die Fabrikationsgeheimnisse der Produkte geschützt werden.

HV kritisiert, dass klassische Zigaretten nicht in gleichem Mass zu melden sind.

Art. 24 Inhalt der Meldung

Art. 24

1 Die Meldung nach Artikel 23 muss folgendes enthalten:

a. Angaben über die Zusammensetzung des Produkts;

b. Studien und Informationen, die den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen

Rechtsvorschriften der EU gemeldet wurden;

c. einen Entwurf der Packung;

d. ein Warenmuster.

2 Bei pflanzlichen Rauchprodukten ist zusätzlich nachzuweisen, dass das Produkt weder Nikotin noch Substanzen mit psychotroper Wirkung enthält.

3 Bei Produkten mit nikotinhaltigen Nachfüllflüssigkeiten muss zusätzlich zu den Inhalten nach Absatz 1 der Nikotingehalt angegeben werden.

Absatz 1, Buchstabe a

E-Zigarettenbranche verlangt, dass die Zusammensetzung der Produkte als Fabrikationsgeheimnis geschützt wird.

71Handel CH, SGV/AWMP, SWICIG, VST

72City-Vp, Fontem, ZODIAK und ähnliche

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