Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten

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Der Kanton SG und die E-Zigarettenbranche verlangen die Streichung.

AG sieht Redundanzen in der Meldung der Zusammensetzung mit Artikel 25.

SWICIG verlangt, dass nurwissenschaftliche Studien und Informationen gemeldet werden müssen; Der Kanton TG beantragt die Streichung oder Überarbeitung dieses Buchstabens.

Absatz 3

ZODIAK verlangt die Streichung, da redundant mit Artikel 25.

Absatz 4 (neu)

Kantone FR, GE, VS; CIPRET-VS wünschen einen Nachweis, dass das Tabakprodukt, oder die E-Zigarette nicht psychotrop wirkt.

HV verlangt, dass bei Tabakprodukten ihr wahrer Gehalt an Nikotin zu melden ist.

Art. 25 Meldung der Zusammensetzung und der Emissionen der Produkte

Art. 25

1 Wer Tabakprodukte oder nikotinhaltige elektronische Zigaretten herstellt oder einführt, muss dem BAG die Zusammensetzung der Produkte melden, die er oder sie auf dem Markt bereitstellt. Für Zigaretten muss er oder sie zusätzlich die Emissionen der Produkte melden.

2 Bei jeder wesentlichen Änderung des Produkts muss eine neue Meldung erfolgen.

3 Der Bundesrat regelt den Inhalt und die Modalitäten der Meldung. Er kann Ausnahmen für die nach Artikel 23 gemeldeten Produkte vorsehen. Er beachtet dabei die Fabrikationsgeheimnisse.

4 Das BAG veröffentlicht die erhaltenen Angaben im Internet.

VD findet diese Bestimmung unverhältnismässig und fordert seine Streichung.

Die Kantone OW, SG und TG, LdU, VKCS: Überarbeiten, wenn die Meldevorgaben (Artikel 23-25)

aufgrund gewisser Redundanzen angepasst werden.

SVTA schlägt vor auf die Meldungen gemäss Artikel 23-25 bei E-Zigaretten zu verzichten. Und wenn, dann sollen keine Geräte oder in der EU gemeldete E-Liquids mit Nikotin gemeldet werden müssen, sondern nur die inverkehrbringenden Firmen beim Bund angemeldet werden.

ZODIAK schlägt vor an dieser Stelle nur die Emissionen der Produkte zu melden.

Kantone GE, FR, VS verlangen diese Meldung auch für E-Zigaretten ohne Nikotin.

CIPRET-GE fordert, dass die Emissionen aller gerauchten Tabakprodukte zu melden sind, nicht nur diejenigen von Zigaretten.

Artikel 25a (neu)

Kantone GE, FR, VS und Präventionsorganisationen73 fordern, dass die Tabakwerbeausgaben und auch Spenden und sonstige Zuwendungen transparent gemacht werden müssen.

Art. 26 Pflicht nach dem Bereitstellen auf dem Markt

Art. 26

1 Wer feststellt, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte Tabakprodukte oder nikotinhaltige elektronische Zigaretten eine Gefahr für die Gesundheit nach Artikel 5 darstellen, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten möglichst wenig geschädigt werden, namentlich indem er die Produkte zurücknimmt oder zurückruft.

2 Der Bundesrat kann festlegen, welche Angaben über solche Feststellungen der zuständigen kantonalen Behörde und dem BAG gemeldet werden müssen.

Sieben Kantone74 und die Gesundheitsorganisationen AT und ähnliche, CIPRET-GE, CIPRET-JU, CIPRET-VS, ProSV CIPRET-VD und ähnliche, LPF, OxyS und LdU/VKCS verlangen, dass der Artikel

auch für nikotinfreie E-Zigaretten gilt.

73AT und ähnliche, CIPRET-VS, CIPRET-GE, CIPRET-JU, ProSV CIPRET Vaud und ähnliche, OxyS, LPT, DOJ.

74AI, FR, GE, OW, TG, SG und VS

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