Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten
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Artikel 26a (neu)
Der Kanton FR, AT und ähnliche, CIPRET-GE, ProSV CIPRET-VD und ähnliche, CIPRET-JU, LPF,
OxyS verlangen ein Lizenzsystem für Tabakhändler.
Art. 27 Einfuhrbeschränkungen für Produkte zum Eigengebrauch
Art. 27
Der Bundesrat kann zur Verhinderung der gewerbsmässigen Einfuhr die Menge an Tabakprodukten und nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten festlegen, die eine Konsumentin oder ein Konsument zum Eigengebrauch einführen darf.
Die Kantone AI, FR, GE, VS und die Gesundheitsorganisationen AT und ähnliche, CIPRET-GE, CIPRET JU, CIPRET-VS, ProSV CIPRET-VD und ähnliche, LPF, OxyS und LdU/VKCS verlangen,
dass der Artikel auch für nikotinfreie E-Zigaretten gilt.
City-Vp bemängelt, dass BAG und Zoll unterschiedlicher Auffassung sind, welche Eigengebrauchslimite gelten würde.
HV wünscht den Artikel zu streichen.
Kapitel 7 Vollzug Art. 28 Vollzugsaufgaben
Art. 28
1 Der Bund erfüllt die Vollzugsaufgaben, die ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich obliegen.
2 Er überwacht die Tabakprodukte und die nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten bei ihrer Einfuhr.
3 Er kann im Einzelfall bestimmte Laboranalysen und den diesbezüglichen abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton übertragen.
Weiter ist gemäss acht Kantonen75 und der GDK vor Überweisung von Proben einen Kanton dieser Vorab zu konsultieren, um sicherzustellen, dass sich die Probe mit vertretbarem Aufwand untersuchen lässt.
UDC Vaud, Handel CH, SGV/AWMP und SWICIG möchten diesen Artikel streichen.
Die Kantone AI, FR, GE, OW, SG, TG und VS und die Gesundheitsorganisationen AT und ähnliche, CIPRET-GE, CIPRET-JU, CIPRET-VS, ProSV CIPRET-VD und ähnliche, LPF, OxyS und LdU/VKCS verlangen, dass der Artikel auch für nikotinfreie E-Zigaretten gilt. Die Kantone OW, SG und TG und LdU/VKCS verlangen die Streichung von Absatz 3 oder die Formulierung «dem betreffenden Kanton» soll ersetzt werden mit «dem akkreditierten Labor».
Die Kantone AG und LU betonen, dass die Gelegenheit genutzt werden soll, um den Vollzug bei Alkohol und Tabak aufeinander abzustimmen (Alkohol nur Ordnungsbussen).
Der Kanton LU erachtete es als nicht sinnvoll, dass zwei Bundesämtern der Vollzug obliegt. Der Kanton BE verlangt, dass geprüft wird, ob aufwändige Tabakuntersuchungen nicht an ein privates Labor übertragen werden sollten.
Art. 29 Aufsicht und Koordination
Art. 29
1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit, wenn dies für einen einheitlichen Vollzug notwendig ist. Zu diesem Zweck kann er insbesondere:
a. den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Massnahmen vorschreiben;
b. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informieren.
Die Kantone AR, BL, GR und die GDK fordern, dass Massnahmen und die Information darüber sowie eine allfällige Koordination des Vollzugs unter Einbezug der Kantone erfolgt.
75AR, BL, BS, GL, GR, JU, TG, ZH
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