Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 67 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht
Der Kanton ZH kritisiert, dass unklar ist wem genau die Vollzugskoordination obliegt. Artikel 29 Abs. 2 ist vorzugsweise zu streichen. Alternativ sind die Vorgaben des Bundes wie auch die Informationspflichten der Kantone auf ein Mindestmass zu beschränken.
Problematisch ist es auch, dass der Bund im Einzelfall bestimmte Laboranalysen dem betreffenden Kanton übertragen kann, da vielen Kantonen die Untersuchungsmethoden fehlen (teure Maschinen). Der Kanton BL empfindet diese Übertragung auch als Problem, favorisiert aber eine zentrale Koordination.
Art. 30 Grundlagenbeschaffung
Art. 30
Der Bund beschafft die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
Die Kantone GE, FR und VS verlangen, dass der Bund in diesem Zusammenhang die unabhängige Forschung berücksichtigt.
HV fordert die Reduktion der Risiken durch unterschiedliche Konsumverhalten zu untersuchen
und dies mit Tabaksteuergeld zu finanzieren.
CIPRET-GE und OxyS verlangen, dass der Bund im Hinblick auf Gesundheitsprogramme unter Zuhilfenahme der Daten der Zollverwaltung verlässliche Marktstatistiken für die geregelten Produkte und wie sie konsumiert werden erstellt.
CIPRET-GE und OxyS verlangen einen 2. Absatz, damit sichergestellt ist, dass das BAG mit der Zollverwaltung den Import von Tabakprodukten kontrolliert.
Die SVP verlangt diesen Artikel zu streichen.
Art. 31 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
Art. 31
1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Ausführungsbestimmungen international anerkannte Richtlinien, Empfehlungen und Normen.
2 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem BAG übertragen.
Die Kantone AR, BL, GR und die GDK verlangen, dass bei der Erarbeitung der Verordnung die Kantone einzubeziehen sind.
CIPRET-GE, CIPRET-VS, OxyS, LPF, Pro SV CIPRET-VD und ähnliche verlangen einen neuen Absatz, um die Gesundheitspolitik vor der Einflussnahme durch die Tabakindustrie zu schützen.
Der Kanton VD verlangt, dass sich der Bundesrat beim Verordnungsrecht auf technische Aspekte be-
schränkt und nicht internationales Recht auf Verordnungsstufe übernimmt. VSP verlangt, dass internationale Empfehlungen vom Bundesrat nicht berücksichtigt werden.
Auch sollen dem Bundesamt für Gesundheit keine technischen Aspekte delegiert werden.
Gemäss HV soll der Fokus auf der Schadensminderung liegen (wie in Schweden und Grossbritannien).
Der Kanton VD, SVP, UDC Vaud und Wirtschaftsorganisationen76 verlangen diesen Artikel zu strei-
chen.
Art. 32 Internationale Zusammenarbeit
Art. 32
1 Die zuständigen Bundesbehörden arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.
2 Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
a. den Informationsaustausch mit internationalen Organisationen oder ausländischen Behörden und die Teilnahme an internationalen Informationssystemen für Konsumentinnen und Konsumenten oder für Behörden;
b. die Teilnahme von Fachleuten aus der Schweiz an internationalen Netzwerken, die im Bereich der Tabakprävention tätig sind.
76Handel CH, SGV/AWMP, SWICIG, VSP, VST
- 28 -