Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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1.3 Die beantragte Neuregelung

1.3.1 Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze

Mit dem vorliegenden Vorentwurf soll der Mensch vor den schädlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakprodukten und E-Zigaretten geschützt werden. Erreicht werden soll die Reduktion der schädlichen Auswirkungen hauptsächlich durch die Legalisierung von Alternativprodukten, Vorschriften zur Zusammensetzung und den Emissionen der Produkte, Werbeeinschränkungen gegenüber Minderjährigen, Information und ein Abgabeverbot an Minderjährige. Dieses Ziel setzt die Absicht um, den Gesundheitsschutz für die Bevölkerung und vor allem für die Jugendlichen durch Massnahmen sicherzustellen, um die Zahl der Todes- und der Krankheitsfälle in der Schweiz zu verringern, die auf den Konsum von Tabakprodukten zurückzuführen sind.

Im VE-TabPG wird nur noch das Bereitstellen der Tabakprodukte und der nikotinhaltigen E-Zigaretten auf dem Markt geregelt. Nicht mehr reglementiert sind die anderen Schritte wie die Herstellung oder die Durchfuhr. Für diese Etappen sind keine spezifischen Massnahmen für Tabakprodukte notwendig. Auch die Ausfuhr ist nicht mehr geregelt. Die dem Bereitstellen auf dem Markt gleichgestellte Einfuhr untersteht hingegen dem Gesetz. Die Legaldefinitionen «Bereitstellen auf dem Markt» (Art. 3 Bst. g) und «Inverkehrbringen» (Art. 23 Abs. 2) orientieren sich an der neuen Terminologie des EU-Rechts im Produktebereich. Das Inverkehrbringen umfasst nach dieser neuen Definition nur noch das erstmalige Bereitstellen eines Produktes auf dem Markt im Hinblick auf die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten.

Die wesentlichen, im aLMG enthaltenen Grundsätze für Tabakprodukte werden grösstenteils in diesen Gesetzesentwurf übernommen. Der Täuschungsschutz, der erfordert, dass die Angaben auf den Produkten oder in der Werbung die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen dürfen, betrifft aber nur noch die gesundheitsbezogenen Aspekte. Bei den Konsumentinnen und Konsumenten dürfen keine falschen Vorstellungen über die gesundheitlichen Auswirkungen, die Gefahren oder die Emissionen des Produkts geweckt werden. Ebenfalls ein wichtiger Grundsatz in Bezug auf Tabakprodukte ist die Pflicht zur Selbstkontrolle: Wer Produkte auf dem Markt bereitstellt oder einführt, muss dafür sorgen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und die notwendigen Untersuchungen durchführen, um dies nachzuweisen.

1.3.2 Produktekategorien

Neu definierte Produktekategorien

Zu den im geltenden Recht bestehenden Tabakprodukten und den im VE-TabPG neu zu legalisierenden Alternativprodukten (z. B. E-Zigaretten, Snus) wurden zahlreiche Überlegungen angestellt. Die Produkte wurden neu definierten Kategorien zugeteilt, die eine auf die einzelnen Produkte abgestimmte Regulierung ermöglichen. Ähnliche Produkte wurden zusammengefasst und einer ihren Besonderheiten und Risiken entsprechenden Regelung unterstellt. Verschiedene Aspekte werden künftig differenziert geregelt, insbesondere die Anforderungen an die Zusammensetzung, die Meldepflicht und vor allem die Warnhinweise.