Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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gesetzliche Alter zum Erwerb von Tabakprodukten auf 18 Jahre und zwölf Kantone auf 16 Jahre festgelegt, drei Kantone verzichten auf eine Regelung. Es stellt sich daher die Frage, ob 16 oder 18 Jahre angemessen erscheinen. Das Abgabealter 16 wurde mit folgender Begründung verworfen: Bei alkoholischen Getränken bestehen Alterslimiten für Bier und Wein (16 Jahre) und Spirituosen (18 Jahre). Im Unterschied zum Alkohol gibt es beim Tabak keine Konsummenge, die als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden kann. Zudem ist die Chance, ein rauchfreies Leben zu führen umso grösser, je später der Einstieg in den Tabakkonsum erfolgt. Über die Hälfte der Personen, die als Erwachsene Tabakprodukte konsumieren, haben damit vor dem 18. Lebensjahr begonnen.61 Im Rahmen der Rückweisung des ersten Entwurfs wurde der Bundesrat zudem beauftragt, ein Abgabeverbot an unter 18-Jährige im Gesetz zu verankern. Das FCTC sieht für die Abgabe von Tabakprodukten ebenfalls das Mindestalter 18 vor.
Es ist nicht vorgesehen, mit dem VE-TabPG ein Rückverfolgungssystem (Tracking und Tracing) für Tabakprodukte einzuführen. Ein solches System ermöglicht die Identifikation der Packungen eines Produkts und die Nachverfolgung ihrer Transportwege, wie dies gegenwärtig bei den Paketen der Fall ist, die per Post versandt werden. Es ist in zweifacher Hinsicht von Nutzen: Zum einen lässt sich damit der Transportweg der Produkte von der Herstellung bis zum Detailhandel verfolgen und somit der Schmuggel verhindern und bekämpfen. Zum anderen kann mit einem solchen System kontrolliert werden, ob die Produkte den Vorschriften entsprechen, und vor allem können Fälschungen bekämpft werden. In der Schweiz bestehen bereits Rückverfolgungssysteme, die von den Zigarettenherstellern umgesetzt und betrieben werden. In seiner Antwort auf die Interpellationen Diener Lenz (14.3062) «Bekämpfung von Schmuggel und Fälschungen. Tabakproduktegesetz als Basis» und Stöckli (14.4145) «Kampf gegen Zigarettenschmuggel sowie illegales Herstellen und Fälschen von Tabakprodukten. Unabhängiges Kontrollsystem» hat der Bundesrat daran erinnert, dass das Tabaksteuergesetz die Rechtsgrundlage für die Bekämpfung des illegalen Tabakhandels ist. Zudem vertrat er die Ansicht, dass die Umsetzung des Rückverfolgungssystems abgewartet werden sollte, das in der Richtlinie 2014/40/EU für Tabakerzeugnisse vorgesehen ist. Deshalb beabsichtige er derzeit nicht, ein solches unabhängiges System spezifisch für die Schweiz einzuführen. In den oben erwähnten Antworten hat der Bundesrat ausserdem daran erinnert, dass die EZV im Rahmen der internationalen Polizei- und Zollkooperation in einer Expertengruppe bei Europol mitarbeitet, die sich mit der Bekämpfung des Tabakschmuggels in Europa befasst.
1.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Vorentwurf legt die Aufgaben des Bundes fest, die sich aus dem Gesetz ableiten. In den folgenden Bereichen haben sich diese Aufgaben nicht geändert: Überwachung der Einfuhr der Tabakprodukte (Art. 28), Aufsicht über den Vollzug der Kantone (Art. 29), Bearbeitung der Produktmeldungen zur Marktüberwachung (Art. 23), zum Beispiel für Kräuterzigaretten, Bearbeitung der Meldungen zur Zusammensetzung der Produkte (Art. 25), Information der Öffentlichkeit (Art. 34).
61 Eidgenössische Kommission für Tabakprävention (2011), Neue Erkenntnisse zu Marketing und Werbung bei Tabakerzeugnissen. Eine Übersicht zu gesetzlichen Massnahmen und ihrer Wirksamkeit, S. 6.