Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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2014/40/EU für Tabakerzeugnisse und die Richtlinie 2003/33/EG über Werbung und Sponsoring. Die Gesetzgebung wird durch verschiedene nicht verbindliche Erlasse ergänzt. Zudem haben alle EU-Mitgliedstaaten das FCTC ratifiziert. Dasselbe gilt für die EU, die das Übereinkommen am 2. Juni 2004 genehmigt hat.68 Am 20. Dezember 2013 hat die EU auch das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen unterzeichnet.

Die Regelung für Tabakprodukte im Sinne der Richtlinie 2014/40/EU für Tabakerzeugnisse

Die Richtlinie 2014/40/EU für Tabakerzeugnisse, die am 19. Mai 2014 in Kraft getreten ist und welche die Richtlinie 2001/37/EG mit Wirkung am 20. Mai 2016 aufhob, enthält die Regelungen der EU im Bereich der Herstellung, der Aufmachung und des Verkaufs von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen. Die Richtlinie sieht insbesondere vor:

– die Emissionshöchstwerte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxyd der Zigaretten, die in der EU hergestellt und in Verkehr gebracht werden (Art. 3);

– eine Verpflichtung für die Zigarettenhersteller, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste aller bei der Herstellung ihrer Tabakerzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe vorzulegen (Art. 5); erweiterte Meldepflichten für bestimmte Zusatzstoffe in Zigaretten und in Tabak zum Selbstdrehen, die in einer von der Kommission festgelegten Prioritätenliste aufgeführt sind (Art. 6);

– Bestimmungen zur Kennzeichnung und zu den allgemeinen und kombinierten Warnhinweisen (Text und Bild); die je 65 % der Vorder- und Rückseite der Zigarettenpackung einnehmen müssen, mit möglichen Erleichterungen für Rauchtabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, selbstgedrehten Zigaretten und Wasserpfeifen (Art. 8–12;

– das Verbot der Verwendung von Beschreibungen, die einen irrigen Eindruck von den Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen des Erzeugnisses erwecken (Art. 13);

– das Verbot, in der EU, mit Ausnahme von Schweden, bestimmte Tabaktypen zum oralen Gebrauch (Snus) auf den Markt zu bringen (Art. 17);

– das Verbot von charakteristischen Aromen und weiteren Zusatzstoffen, die einer der in Artikel 7 Absatz 6 aufgeführten Kategorien entsprechen (z. B. Vitamine, Koffein usw.) in Zigaretten und in Tabak zum Selbstdrehen; in Bezug auf E-Zigaretten kann das Verbot auf einzelstaatlicher Ebene vorgesehen werden;

– das Verbot von Tabakerzeugnissen, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, welche die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses oder dessen toxische Eigenschaften signifikant erhöhen (Art. 7 Abs. 9);

– Anforderungen an die Verpackung der Erzeugnisse, insbesondere das Verbot von Packungen mit weniger als 20 Zigaretten und die Verwendung von Zigarettenpackungen mit einer standardisierten Form (Quader) (Art. 14);

68 Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO- Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums, ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8.