Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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Die Steigerung des Absatzes von Tabakprodukten wird entweder durch eine Verlagerung des Konsums von einer Marke auf eine andere oder durch einen vermehrten Konsum erreicht, vor allem bei Jugendlichen, die sich zu regelmässigen Konsumentinnen und Konsumenten entwickeln.53 In Deutschland wurde in einer breit angelegten Studie aufgezeigt, dass bei Jugendlichen, die in hohem Ausmass Werbung ausgesetzt sind, das Risiko eines Rauchbeginns 46 % höher ist als bei Jugendlichen, die am wenigsten Werbung ausgesetzt sind.54

Die obigen Ausführungen treffen auch auf E-Zigaretten zu, die die Industrie über die gleichen Werbekanäle propagieren will.

Dieser Vorentwurf soll Minderjährige vor Werbung für Tabakprodukte und nikotinhaltige E-Zigaretten schützen. Um eine Umgehung der vorgeschlagenen Einschränkungen zu verhindern, gelten diese auch für nikotinfreie E-Zigaretten sowie Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden (z. B. Pfeife oder Wasserpfeife).

Das bisherige Verbot von an Minderjährige gerichteter Werbung (vgl. Art. 18 TabV) wird übernommen und an die in den letzten Jahren aufgekommenen Werbeträger angepasst. Gewisse Formen bisher geduldeter Werbung werden nur dann verboten, wenn ihnen Minderjährige besonders ausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere für die Werbung in Gratiszeitungen. Die Werbeinserate befinden sich normalerweise im People-Teil, der von Jugendlichen gern gelesen wird. Bei den Beratungen im Parlament hat sich auch die Mehrheit, die gegen zusätzliche Werbeeinschränkungen war, für das Werbeverbot in den Gratiszeitungen ausgesprochen.

Auch Werbung im Internet ist künftig verboten, ausser auf Seiten, zu denen der Zugang kostenpflichtig ist oder die Erwachsenen vorbehalten sind.

In den Verkaufsstellen ist ein Teil der Werbung neben für Jugendliche besonders attraktiven Produkten (z. B. Bonbons oder Süssigkeiten) oder auf Augenhöhe der Kinder platziert. Zum Schutz dieses besonders empfänglichen Zielpublikums soll neben Süssigkeiten oder unter 1,2 m Höhe platzierte Werbung künftig nicht mehr erlaubt sein.

Der vorliegende Vorentwurf enthält  im Gegensatz zum ersten Projekt  somit kein generelles Verbot von Plakatwerbung, Werbung in Printmedien oder von Werbefilmen oder -bildern im Kino. Diese Bereiche sind weiterhin Sache der Kantone, die meist heute schon Vorschriften zur Plakatwerbung auf öffentlichem Grund erlassen haben (vgl. Ziff. 1.1.2). Die Kantone können im Bereich Verkaufsförderung und Sponsoring eigenständig Einschränkungen vorsehen.

Das im RTVG enthaltene Verbot von Radio- und Fernsehwerbung soll weiterhin gelten und auf E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin erweitert werden. Damit soll vermieden werden, dass im Fernsehen für eine abhängig machende Substanz oder eine Zigarettenmarke geworben wird, die auch E-Zigaretten herstellt.

53 U.S. Department of Health and Human Services (2012), Preventing Tobacco Use among Youth and Young Adults – A Report of the Surgeon General, Rockville, MD, USA.

54 Hanewinkel R. et al. (2011), Cigarette Advertising and Teen Smoking Initiation, Pediatrics 127, e271–e278.