Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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Daneben werden dem Bund neue Aufgaben übertragen: die Bearbeitung der Meldungen zu Tabakprodukten zum Erhitzen, pflanzlichen Rauchprodukten und nikotinhaltigen E-Zigaretten (Art. 23), die Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Beaufsichtigung und Koordination des Vollzugs (Art. 29) in Bezug auf die neuen Themen wie nikotinhaltige E-Zigaretten oder das Abgabeverbot an Minderjährige sowie die Information der Öffentlichkeit über die neuen Themen (Art. 34).
Die Kosten, die diese zusätzlichen Aufgaben verursachen, werden durch die finanziellen Vorteile, die sich aus der Vorlage ergeben, bei Weitem aufgewogen. In Ziffer 3.1 werden die finanziellen Auswirkungen dieser Aufgaben auf die Bundesfinanzen detailliert dargelegt.
Die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen ist im VE-TabPG klar definiert, ohne dass gegenüber der derzeitigen Regelung grundlegende Änderungen vorgenommen werden (vgl. Ziff. 1.3.7). Bund und Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten, die beim Vollzug anfallen (Art. 40). Eine Entschädigung durch den Bund ist nicht vorgesehen; die Kantone können jedoch wie der Bund ihre Aufwendungen grösstenteils durch die Erhebung von Gebühren decken (Art. 41). Wie bisher dürfen bei Kontrollen, bei denen keine Widerhandlung gegen das Gesetz festgestellt wird, keine Gebühren erhoben werden.
1.6 Vergleich mit dem ausländischen Recht
1.6.1 Recht der Nachbarstaaten
Alle Nachbarländer der Schweiz sind Mitglied der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Somit regeln sie die Herstellung, die Werbung und das Inverkehrbringen nach den Anforderungen der Richtlinie 2014/40/EU für Tabakerzeugnisse und nach der Richtlinie 2003/33/EG62 (Richtlinie 2003/33/EG über Werbung und Sponsoring), welche die Werbung und das Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen in der EU regelt. Auf die EU-Regelung wird nachstehend genauer eingegangen (vgl. Ziff. 1.6.2). Insbesondere müssen alle Mitgliedstaaten der EU und des EWR die Werbung in der Presse sowie das Sponsoring von Veranstaltungen verbieten, die das Ziel oder die direkte oder indirekte Wirkung haben, Tabakprodukte zu fördern, und an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten bleiben für die Regelung jener Aspekte zuständig, die nicht durch die Gesetzgebung der Union harmonisiert werden, insbesondere für die Werbung auf einzelstaatlicher Ebene. Deshalb gehen die meisten Länder diesbezüglich deutlich weiter. Im Bereich der Werbung untersagen Frankreich, Italien und Österreich zusätzlich die Plakatwerbung, die Kinowerbung sowie Wettbewerbe und die an Privatpersonen gerichtete Direktwerbung. Das Sponsoring von rein nationalen Veranstaltungen ist weder in Frankreich noch in Österreich erlaubt. Italien gestattet keine Werbung in den Verkaufsstellen.
Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich, Österreich und Italien werden die auf den Packungen angegebenen Verkaufspreise von den Herstellern frei festgelegt.
62 Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen, ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 16.