Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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1.3.5 Verbot der Abgabe an Minderjährige und Testkäufe
Die Motion Humbel (11.3637) «Gesamtschweizerisch einheitliches Abgabealter für Tabakprodukte» verlangt eine landesweite Vereinheitlichung der Altersbeschränkung für die Abgabe von Tabakprodukten in der Schweiz. In seiner Antwort bekundete der Bundesrat seinen Willen, dieses Alter auf 18 Jahre festzulegen. Im Rahmen der Rückweisung des ersten Entwurfs wurde der Bundesrat zudem beauftragt, ein Abgabeverbot an unter 18-Jährige im Gesetz zu verankern.
Mit Artikel 21, der den Jugendschutz im Bereich der Tabakprodukte und E-Zigaretten ausbaut, werden die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen zur Umsetzung dieser Motion vorgenommen. Mit dem Abgabeverbot dieser Produkte an Minderjährige (unter 18) legt diese neue Bestimmung eine gesamtschweizerisch einheitliche Altersgrenze fest. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die meisten Raucherinnen und Raucher (57,4 %) vor dem Alter von 18 Jahren zu rauchen beginnen.55 Das Verbot der Abgabe an Minderjährige signalisiert somit, dass Tabakprodukte keine gewöhnlichen, harmlosen Produkte sind. Das Verbot gilt auch für E-Zigaretten, da ihr Dampf toxische Stoffe freisetzt, deren Langzeitwirkungen noch nicht bekannt sind.
Auf kantonaler Ebene ist die Situation gegenwärtig sehr uneinheitlich: In drei Kantonen besteht überhaupt keine diesbezügliche Vorschrift, elf Kantone haben die Altersgrenze bei 18 Jahren festgesetzt, die übrigen zwölf bei 16 Jahren (vgl. Ziff. 1.1.2).
Das Verbot der Abgabe von Tabakprodukten an Minderjährige stellt eine international anerkannte Präventionsmassnahme dar. In den meisten Nachbarländern besteht eine entsprechende Vorschrift. Diese stösst zudem in der Gesellschaft allgemein und auch bei der Tabakindustrie auf breite Akzeptanz. Die Wirksamkeit des Verbots ist jedoch beschränkt, und seine Anwendung ist nicht unproblematisch.56 Damit die Einhaltung des Verbots überprüft werden kann, wird mit dem Vorentwurf die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Testkäufen geschaffen (vgl. Art. 21).
Im Alkoholbereich werden Testkäufe in den meisten Kantonen seit Jahren praktiziert.57 Diese Kontrolle gilt als wirksam, da die Erfahrungen bestätigen, dass der rechtswidrige Alkoholverkauf an Jugendliche tendenziell zurückgeht, wenn Testkäufe durchgeführt werden. Im Übrigen zeigt die Praxis, dass Testkäufe nur dann wirksam sind, wenn die Ergebnisse in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren verwendet werden können. Werden die im Gesetz festgelegten Rahmenbedingungen eingehalten, können die Ergebnisse eines Testkaufs somit in solchen Verfahren verwendet werden.
55 Eidgenössische Kommission für Tabakprävention (2011), Neue Erkenntnisse zu Marketing und Werbung bei Tabakerzeugnissen. Eine Übersicht zu gesetzlichen Massnahmen und ihrer Wirksamkeit, S. 6; vgl. auch: Gmel G., Kuendig H., Notari L., Gmel C. (2014), Suchtmonitoring Schweiz – Konsum von Alkohol, Tabak und illegalen Drogen in der Schweiz im Jahr 2013.
56 Stead L.F., Lancaster T. (2005), Interventions for Preventing Tobacco Sales to Minors, Cochrane Database of Systematics Reviews.
57 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Januar 2012 zur Totalrevision des Alkoholgesetzes, BBl 2012 1315, hier 1376 zu Art. 13.