Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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1.3.6 Meldung

Neuartige Produkte, die auf der Basis anderer Ausgangsprodukte als Tabak hergestellt oder die erhitzt werden, sollen der Meldepflicht unterstellt werden. Die Meldepflicht gilt bereits für pflanzliche Tabakprodukte und soll künftig auch für Tabakprodukte zum Erhitzen und nikotinhaltige E-Zigaretten gelten. Die Meldung wird damit begründet, dass im Gegensatz zu den Tabakprodukten, deren Toxizität seit Langem bekannt ist, bei der Verwendung anderer Pflanzen als Tabak oder von Flüssigkeiten bei Produkten zum Erhitzen neue giftige Stoffe freigesetzt werden könnten, welche die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden. Dank der Meldung kann die Bundesbehörde dies umgehend feststellen und im Gespräch mit der meldenden Firma oder über die kantonale Vollzugsbehörde intervenieren.

Auch die EU schreibt die Meldung neuartiger Erzeugnisse wie Tabakprodukte zum Erhitzen oder E-Zigaretten vor. Anders als in der EU, wo das Produkt 6 Monate vor dem Inverkehrbringen gemeldet werden muss, kann die Meldung in der Schweiz bis am Tag vor dem erstmaligen Bereitstellen erfolgen.

1.3.7 Weitere Aspekte

Die weiteren durch den vorliegenden Vorentwurf geänderten Aspekte betreffen vor allem das Vollzugssystem des Gesetzes, insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen, sowie das aufgehobene Einspracheverfahren. Die Anwendung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» auf die Tabakprodukte weicht in einigen Punkten von der derzeitigen Praxis ab, da diese Produkte nicht mehr den Lebensmitteln gleichgestellt sind.

Die Verteilung der Vollzugsaufgaben zwischen Bund und Kantonen bleibt unverändert. Der Bund stellt hauptsächlich die Überwachung der Einfuhr der Tabakprodukte an der Grenze sicher. Diese Aufgabe wird von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) wahrgenommen.

Das BAG ist mit dem Vollzug anderer Aufgaben beauftragt, die gemäss dem Gesetz ausdrücklich dem Bund zustehen, wie die Entgegennahme der Meldungen nach den Artikeln 23 und 25. Die Kantone vollziehen das Gesetz, soweit nicht der Bund für den Vollzug zuständig ist, das heisst sie kontrollieren hauptsächlich die Tabakprodukte, die im Landesinnern auf dem Markt bereitgestellt werden und die Einhaltung des Verbots der Abgabe an Minderjährige. Um Synergien zu nutzen und Doppelspurigkeiten zu vermeiden, koordinieren die Kantone den Vollzug untereinander. Der Bund bzw. das BAG beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone und kann, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht, auch die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit der Kantone koordinieren (Art. 34).

Beim Einspracheverfahren, das heute bei Verfügungen der Vollzugsbehörden gilt, handelt es sich um ein besonderes Verfahren, das die verfügende Behörde verpflichtet, ihre Verfügung auf Verlangen der betroffenen Person nochmals zu überprüfen.58 Im Bereich der Tabakprodukte erscheint es jedoch nicht angemessen und wird aufgehoben. Im Fall einer Widerhandlung untersteht nur noch die Verfügung dem ordentlichen Beschwerdeverfahren.

58 Moor P., Poltier E., Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011, S. 629.