Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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Gegenwärtig ist das Bewilligungssystem nach Artikel 16c THG auf Lebensmittel anwendbar, die in der Schweiz nach dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» in Verkehr gebracht werden. Es gilt somit auch für Tabakprodukte, da diese den Lebensmitteln gleichgestellt sind.59 Diese Gleichstellung wird mit dem Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes eliminiert, was zur Folge hat, dass das Bewilligungssystem nach dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» nicht mehr auf diese Produkte anwendbar ist. Auch die für Lebensmittel vorgesehene Pflicht zur Angabe des Produktionslandes fällt dahin. Der vorliegende Vorentwurf sieht analog zur EU ein Meldeverfahren für nikotinhaltige E-Zigaretten, Tabakprodukte zum Erhitzen und pflanzliche Rauchprodukte sowie der Zusammensetzung und der Emissionen der Produkte vor. Da es zwischen der Schweiz und der EU kein Abkommen über die Tabakprodukte gibt, kann eine in der EU erfolgte Meldung in der Schweiz nicht anerkannt werden, wodurch in der Schweiz eine separate Meldung erfolgen muss. Der Bundesrat muss deshalb die Möglichkeit neuer Ausnahmen vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» prüfen. Solche Ausnahmen müssten in Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV)60 aufgenommen werden. In der VIPaV sind bereits zwei Ausnahmen in Bezug auf Tabakprodukte vorgesehen, die in der Schweiz nach dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» in Verkehr gebracht werden. Die erste Ausnahme betrifft die Angabe der Kleinhandelspreise und der Reversnummer oder der Firmenadresse des inländischen Herstellers beziehungsweise Importeurs; diese Ausnahme ist im TStG vorgesehen. Die zweite Ausnahme – eine Anforderung des LMG – betrifft die bildlichen Warnhinweise, die auf den Verpackungen gerauchter Tabakprodukte wie Zigarren oder Zigarillos angebracht werden müssen.

1.4 Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.4.1 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Angesichts des Umstands, dass das neue LMG die Tabakprodukte von seinem Geltungsbereich ausnimmt, soll mit dem VE-TabPG das Fortbestehen der Regelung dieser Produkte sichergestellt werden. Mit der Neuregelung in einem Tabakproduktegesetz werden wesentliche Aspekte aus dem aLMG übernommen. Damit ist der Anschluss an die alte Gesetzgebung gewährleistet.

Als Neuerung regelt der Vorentwurf nikotinhaltige E-Zigaretten. Damit werden diese in der Schweiz erstmals differenziert geregelt. Der Vorschlag setzt dabei auf eine liberale und dem Gefährdungspotenzial angepasste Lösung für ein relativ neues Konsumgut und enthält spezifische Regelungen in Bereichen, wo es aus Sicht des Gesundheitsschutzes notwendig erscheint.

1.4.2 Verworfene Regelungen

Ein Mindestabgabealter für Jugendliche ist in der Schweiz im Grundsatz breit akzeptiert, die Praxis diesbezüglich ist aber sehr unterschiedlich. Elf Kantone haben das

59Vgl. Art. 3 aLMG.

60 SR 946.513.8