Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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Bereitstellung audiovisueller Mediendienste.71 Jede Form von audiovisueller kommerzieller Kommunikation für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt72. Unter Einhaltung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können die Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene weitere Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings vorsehen. Dies erklärt, weshalb innerhalb der EU verschiedene Regelungen bestehen, wie in Ziffer 1.6.1 oben dargelegt wird.
Vergleich des vorliegenden Entwurfs mit dem europäischen Recht
Das europäische Recht wie der vorliegende Vorentwurf sehen vor, den Handel mit E-Zigaretten unter gewissen Voraussetzungen zu legalisieren. Auf europäischer Ebene regelt die Gesetzgebung insbesondere den maximal zulässigen Nikotingehalt sowie die obligatorischen Warnhinweise und sieht Werbeeinschränkungen für E-Zigaretten vor. Eine Annäherung zwischen den beiden Regelungen erfolgt auch für das Verbot der Verwendung von täuschenden Beschreibungen wie «leicht».
In anderen Aspekten unterscheidet sich das europäische Recht erheblich vom vorliegenden Vorentwurf. Dieser sieht insbesondere die Legalisierung von Tabak zum oralen Gebrauch wie Snus vor, dessen Vermarktung das europäische Recht (mit Ausnahme Schwedens) verbietet. Ebenso regelt der VE-TabPG im Gegensatz zum europäischen Recht weder die Produktion noch die Ausfuhr von Tabakprodukten, und die in der Schweiz hergestellten Zigaretten mit hohem Teergehalt dürfen wie schon heute weiterhin exportiert werden. Zudem schränkt der Vorentwurf weder die Form der Packungen ein noch ermöglicht er die Einführung von sogenannten «neutralen» Packungen. Das europäische Recht schränkt die Verwendung von Zusatzstoffen ein. Zudem verbietet es Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die «charakteristische» Aromen aufweisen. Demgegenüber ist im schweizerischen Vorentwurf nicht vorgesehen, die Attraktivität dieser Produkte zu vermindern. Diese beiden Abweichungen bestehen schon heute im geltenden Recht, wie auch die Grösse der Warnhinweise, die nicht angepasst werden und weiterhin vom EU-Recht abweichen. Ein Unterschied besteht auch in Bezug auf das Volumen der Einwegkartuschen und Nachfüllbehälter von E-Zigaretten, wo im Gegensatz zum EU-Recht die Regelung des VE-TabPG weniger streng ist. Schliesslich sieht der schweizerische Vorentwurf nicht vor, die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu regeln. In diesem letzteren Punkt müssen Packungen von Tabakerzeugnissen gemäss der europäischen Richtlinie mit einem individuellen Erkennungsmerkmal gekennzeichnet sein, und ihre Verbringungen müssen erfasst werden, damit sich diese Produkte in der gesamten Union verfolgen lassen. Zudem schreibt die Richtlinie die Einführung von Sicherheitsmerkmalen vor, die es leichter machen zu überprüfen, ob die Produkte echt sind oder nicht.
Die Richtlinie 2014/40/EU für Tabakerzeugnisse belässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen (E-Zigaretten, sogenannte «neutrale» Packungen, Regelung der Zusatzstoffe) strengere Bestimmungen beizubehalten oder zu erlassen. Dies erklärt, weshalb die Vorschritten gewisser europäischer Staaten teilweise noch stärker von der mit diesem Vorentwurf vorgeschlagenen Regelung abweichen.
71 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
72 Art. 9d der Richtlinie 2010/13/EU über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste.