Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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Das FCTC bekräftigt das Recht aller Menschen auf das für sie erreichbare Höchstmass an Gesundheit. Es stellt einen Meilenstein in der Förderung der öffentlichen Gesundheit dar und bringt eine neue rechtliche Dimension in die internationale Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich ein. Das Übereinkommen sieht ein umfassendes Paket von Massnahmen vor, mit denen sich die negativen Folgen des Tabakkonsums für die Gesundheit und die Wirtschaft weltweit eindämmen lassen.
Die Bestimmungen in Bezug auf die Verminderung der Nachfrage beinhalten insbesondere folgende Massnahmen:
– preisbezogene und steuerliche Massnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak; und
– nicht preisbezogene Massnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak, das heisst:
– Schutz vor Passivrauchen;
– Regelung bezüglich der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen;
– Regelung bezüglich der Bekanntgabe von Angaben über Tabakerzeugnisse;
– Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen; und
– Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring (vgl. unten).
Die Bestimmungen im Hinblick auf die Verminderung des Angebots betreffen insbesondere folgende Fragen:
– unerlaubter Handel mit Tabakerzeugnissen; und
– Verkauf an und durch Minderjährige.
Im Bereich der Tabakwerbung, der Förderung des Tabakverkaufs und des Tabaksponsorings sieht das FCTC ein umfassendes Verbot vor und räumt den Vertragsparteien eine Frist von fünf Jahren ein, um geeignete Massnahmen zu treffen (Art. 13 Abs. 2). Ist eine Vertragspartei aufgrund ihrer Verfassung oder ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht in der Lage, ein umfassendes Verbot zu erlassen, muss sie die Tabakwerbung, die Förderung des Tabakverkaufs und das Tabaksponsoring einschränken (Art. 13 Abs. 3). Gemäss den Ausführungsrichtlinien zu diesem Artikel müssen die Einschränkungen unter Berücksichtigung der Verfassung oder der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Vertragspartei möglichst umfassend sein.
In Artikel 13 Absatz 4 FCTC wird zudem klargestellt, dass diese Einschränkungen gewisse Mindestanforderungen im Bereich Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring erfüllen müssen. Diese Mindestanforderungen betreffen das Verbot, ein Tabakprodukt mit Mitteln zu bewerben, die einen falschen Eindruck vom Produkt vermitteln (Bst. a), die Aufnahme von gesundheitsrelevanten Warnhinweisen (Bst. b), das Verbot von Kaufanreizen (Bst. c), die Bekanntgabe der Ausgaben der Tabakindustrie (Bst. d), ein umfassendes Verbot oder Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings im Rundfunk und Fernsehen, in den Printmedien und in anderen Medien wie dem Internet (Bst. e) sowie das Verbot oder Einschränkungen des Sponsorings von internationalen Veranstaltungen und deren Teilnehmern (Bst. f). Die Vertragsparteien werden jedoch aufgefordert, Massnahmen einzuleiten, die über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Nach Artikel 30 FCTC sind keine Vorbehalte zum Übereinkommen zulässig.