Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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Das FCTC enthält keine Vorschriften zu nikotinhaltigen E-Zigaretten, da diese Produkte erst nach der Verabschiedung des Übereinkommens aufkamen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat jedoch am 1. September 2014 einen Bericht zu elektronischen Nikotininhalatoren veröffentlicht.75 Der Bericht gelangt namentlich zum Schluss, aufgrund der derzeitigen Datenlage lasse sich nicht beurteilen, ob E-Zigaretten Raucherinnen und Raucher dabei unterstützten, das Rauchen aufzugeben, oder nicht.
Anlässlich der siebten Session der Vertragsparteien (COP) des FCTC im November 2016 in Neu-Delhi wurde ein Beschluss76 verabschiedet, der die Vertragsstaaten auffordert, regulatorische Massnahmen für ein Verbot oder eine Beschränkung der Herstellung, der Einfuhr, des Vertriebs, der Abgabe, des Verkaufs und der Verwendung von E-Zigaretten nach dem Recht ihres Staates und ihrer gesundheitspolitischen Ziele ins Auge zu fassen. Zudem soll die wissenschaftliche Forschung im Hinblick auf die gesamte Wirkung auf die Gesundheit und die Langzeitrisiken der E-Zigaretten vertieft werden und ihr Einfluss darauf untersucht werden, ob mit Rauchen angefangen oder damit aufgehört wird.
Anlässlich ihrer fünften Session im November 2012 in Seoul hatte die COP zudem ein Protokoll zum FCTC verabschiedet, das auf die Beseitigung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen ausgerichtet ist. Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Aspekt jeder umfassenden Politik zur Bekämpfung des Tabakkonsums. Dieses Protokoll wird in Kraft treten, wenn die Zahl von 40 Ratifikationen erreicht ist.
1.7 Umsetzung
Zurzeit sind die meisten Vorschriften, die für Tabakprodukte gelten, in der TabV und der Verordnung des EDI vom 10. Dezember 2007 über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten enthalten. Gemäss dem Auftrag des Parlaments verankert der vorliegende Vorentwurf die wichtigen Bestimmungen der TabV im Gesetz und sieht vor, den Inhalt der Verordnung des EDI in die Verordnung des Bundesrates aufzunehmen.
Die Zuständigkeiten und das Vollzugssystem des Lebensmittelbereichs werden im VE-TabPG grösstenteils übernommen, jedoch in vereinfachter Form. Der Bund überwacht den Markt in Bezug auf die Einfuhr und erfüllt die anderen Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz ausdrücklich zukommen, während die Kantone die Überwachung des schweizerischen Binnenmarktes sicherstellen. Es besteht kein Grund, vom bestehenden Vollzugssystem abzuweichen, das funktioniert und sich bewährt hat.
Die als Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 LMG geltenden nikotinfreien E-Zigaretten werden schon heute auf ihre Konformität mit den lebensmittelrechtlichen Anforderungen geprüft (z. B. Einhaltung des Gesundheitsschutzes oder der Selbstkontrolle). Neu sind die chemikalienrechtliche Konformität (E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin) sowie die Einhaltung der Werbevorschriften und des Abgabeverbots an Minderjährige des TabPG zu prüfen.
75 Electronic nicotine delivery systems, WHO-Bericht vom 1. September 2014, FCTC/COP/6/10 Rev.1.
76 FCTC/COP7(9)