Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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Das Abgabeverbot von Tabakprodukten und E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin an Minderjährige kann mit Testkäufen kontrolliert werden. Mit dem VE-TabPG wird die nötige Rechtsgrundlage für die Verwendung der Ergebnisse von Testkäufen in Straf- und Verwaltungsverfahren geschaffen.

1.8 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Vorlage kann die Motion Humbel (11.3637) «Gesamtschweizerisch einheitliches Abgabealter für Tabakprodukte» abgeschrieben werden. Weiter nimmt der Vorentwurf einige der im Postulat Tillmanns (00.3435) «Verbot der Tabakwerbung» formulierten Aspekte auf.

Nationalrätin Ruth Humbel fordert in ihrem Vorstoss ein schweizweit einheitliches Abgabealter für Tabakprodukte, da kantonale Unterschiede (keine Limite, 16 oder 18 Jahre) angesichts der Mobilität wenig Sinn machen und auch im Alkoholbereich entsprechende Vorschriften bestehen. Ob die Altersgrenze 16 oder 18 Jahre betragen soll, wurde von der Motionärin offen gelassen. Die Motion wurde vom Nationalrat im Dezember 2011 und in der Folge vom Ständerat im Juni 2012 angenommen.

Nationalrat Pierre Tillmanns verlangt in seinem Vorstoss ein Verbot der Tabakwerbung. Dies deshalb, da sich die Tabakprävention international verschärft habe und Jugendliche in der Schweiz zunehmend früher in den Tabakkonsum einsteigen. Nach der Rückweisung des TabPG-Entwurfs an den Bundesrat ist es Sache der Kantone, die Werbeeinschränkungen zu verstärken.

Die parlamentarische Initiative Reimann (13.438) «Gesetzliche Rahmenbedingungen für den Vertrieb von Snus schaffen» verlangt, dass der Vertrieb dieses Produkts auf dem Schweizer Markt zugelassen wird, da diese Form von Tabakkonsum weniger schädlich sei als das Rauchen von Zigaretten. Mit dem Vorentwurf kann diese parlamentarische Initiative sowie die von beiden Räten 2011 und 2016 angenommene Motion Ingold (11.3677) in Bezug auf die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Alkoholtestkäufe abgeschrieben werden.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Art. 1 Zweck

Mit dem Gesetz soll der Mensch vor den schädlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakprodukten und E-Zigaretten geschützt werden. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz eine Reihe von Massnahmen vor. Dazu gehören das Abgabeverbot an Minderjährige, das Verbot von an Minderjährige gerichteter Werbung und die Information der Öffentlichkeit über die gesundheitlichen Risiken, die mit Tabakprodukten und nikotinhaltigen E-Zigaretten verbunden sind.