Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 15 Seiten

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sich, das papierbasierte Bewilligungssystem durch ein administrativ einfacheres elektronisches Bewilligungsverfahren abzulösen. So könne die Effizienz beim bestehenden Bewilligungssystem gesteigert werden.

3.2.5 Auch EU-Länder kennen Bewilligungsverfahren

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip habe die Schweiz einseitig eingeführt. Sie unterstehe diesbezüglich folglich keinen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Zudem würde die Bewilligungspflicht auch in anderen EU-Ländern auf Lebensmittel angewandt, die gemäss dem europäischen Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (vergleichbar mit dem Schweizer Cassis-de-Dijon-Prinzip) in Verkehr gebracht werden. Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertige es sich, die Bewilligungspflicht beizubehalten.

3.2.6 Subsidiärer Antrag auf vollständige Unterstellung der Lebensmittel unter das Cassis-de-Dijon-Prinzip

Den unter Ziffer 3.2 erwähnten Vernehmlassungsteilnehmern ist bewusst, dass der Abbau von Handelshemmnissen ein breit abgestütztes politisches Ziel sei. Falls unter dieser Zielsetzung trotz der Gefährdung des Gesundheitsschutzes und trotz der möglichen Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten an einer Anpassung von Artikel 16c THG festgehalten werden soll, schlagen sie die vollständige Aufhebung von Artikel 16c THG sowie eine Umverteilung der Ressourcen vor. Wenn die administrativen Marktzutrittshürden vollständig abgeschafft werden, könne der administrative Aufwand für die Unternehmen massiv gesenkt werden. Zudem stärke die konsequente Umsetzung des Cassis-de-Dijon-Prinzips die im Lebensmittelbereich geltende Selbstkontrolle. Gleichzeitig machen diese Vernehmlassungsteilnehmer aber auch geltend, dass die beim Bund eingesparten Kosten im vollen Umfang den Kantonen für ihren Mehraufwand im Rahmen der Marktüberwachung zugesprochen werden, falls sowohl auf die Bewilligungs- als auch auf die Meldepflicht verzichtet wird.

3.3 Stellungnahmen betreffend die Nahrungsergänzungsmittel

Fünf Vernehmlassungsteilnehmer (ASSGP, EKIL, FIAL, scienceindustries, SVKH) haben ausführlich oder gar ausschliesslich hinsichtlich Nahrungsergänzungsmittel Stellung genommen, wobei teilweise auch auf die Sportlernahrung und die Botanicals hingewiesen wurde. Zwei weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SKS, Verband der Kantonschemiker der Schweiz) haben sich in ähnlicher Weise – wenn auch weniger ausführlich – zu dieser Lebensmittelkategorie geäussert. Aufgrund der beachtlichen Anzahl Stellungnahmen zu den Nahrungsergänzungsmitteln werden die entsprechenden Argumente in einem eigenen Kapitel abgebildet. Diese Vernehmlassungsteilnehmer machen Folgendes geltend:

3.3.1 Keine EU-weit harmonisierte Höchstwerte für Nahrungsergänzungsmittel

Die Höchstwerte für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln seien in der EU nicht einheitlich festgelegt. Für einzelne Stoffe fehlten in einzelnen EU-Ländern Höchstwerte sogar ganz. Gewisse Nahrungsergänzungsmittel, welche die Schweizer Höchstwerte für Vitamine und Mineralstoffe nicht einhalten, können Lebensmittelsicherheitsrisiken bergen. Um in diesem besonders sensiblen Bereich auch in Zukunft die Lebensmittelsicherheit gewährleisten zu können, solle das heutige System der Bewilligungspflicht für die Nahrungsergänzungsmittel beibehalten werden.

3.3.2 Qualifikation als Arzneimittel ist schwierig und schafft ungleiche Behandlung

Die Höchstwerte für Nahrungsergänzungsmittel in der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem) würden teilweise von den in den EU-Mitgliedstaaten festgelegten Höchstwerte für Vitamine und Mineralstoffe abweichen. In der EU seien folglich Produkte als Lebensmittel marktfähig, die in der Schweiz eine Zulassung als Arzneimittel benötigten. Scienceindustries

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