Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 15 Seiten
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befürchtet darum, dass inländische Hersteller/Distributoren gegenüber Importeuren benachteiligt werden, wenn letztere Produkte als Lebensmittel in der Schweiz verkaufen dürften, für welche inländische Hersteller/Distributoren ein Arzneimittel-Zulassungsverfahren durchlaufen müssten. Ähnlich verhalte es sich mit den Pflanzenextrakten (Botanicals).
Der ASSGP und der SVKH schlagen ein zweistufiges Meldesystem mit einem Genehmigungsvorbehalt für Nahrungsergänzungsmittel vor, weil die Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel schwierig sei. Ein Nahrungsergänzungsmittel soll erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn durch eine behördliche Prüfung sichergestellt sei, dass es sich nicht um ein Arzneimittel handle – oder mit einem solchen verwechselt werden könne. Unter dieser Voraussetzung erachten diese beiden Vernehmlassungsteilnehmer die Befristung der Meldung auf ein Jahr als unnötig.
3.4 Weitere Argumente
3.4.1 Jährliche Wiederholung der Meldung abschaffen
Neben den bereits oben (Ziffer 2.4) erwähnten Vernehmlassungsteilnehmern haben sich drei weitere (hotelleriesuisse, IG Detailhandel, KMU-Forum) gegen die jährlich zu wiederholende Meldung ausgesprochen, da diese unnötig bzw. ein bürokratischer Zusatzaufwand sei.
3.4.2 Abstellen auf erfolgte Meldungen
Um tatsächlich eine administrative Entlastung zu schaffen, schlägt der SGV vor, dass sich die Inverkehrbringer auf bereits – durch andere Marktteilnehmer – für identische Lebensmittel erfolgte Meldungen abstützen können sollen, ohne selber eine weitere Meldung machen zu müssen.
3.4.3 Automatische Umwandlung von Allgemeinverfügungen in Meldungen
Das KMU-Forum schlägt vor, dass geltende Allgemeinverfügungen automatisch und soweit möglich in Meldungen umgewandelt werden sollen.
3.4.4 Verwirrende Regulierung der Sprachanforderungen bei Warnhinweisen
Gemäss SKW sorge die Sprachregelung für Warnhinweise für Verwirrung, da sie dem Vollzug einen unkalkulierbaren Ermessensspielraum gebe. Es sei zielführender, die Verpflichtung klar auf „eine Amtssprache oder eine andere Sprache“ zu beschränken. Die Hersteller würden ihre Verantwortung aus der Produktehaftpflicht ohnehin einhalten und bei Produkten, die besondere Hinweise benötigten, werde Mehrsprachigkeit angeboten werden. Für Verwirrung sorge ausserdem, dass lit. a von Art. 16e E-THG die früher geltende Regelung wieder aufgreife. Auch sei das Verhältnis zu lit. b nicht genügend geklärt, und es bleibe fraglich wann was, kumulativ oder alternativ gelte.
3.4.5 Weiteres Handelshemmnis: Produktionslandangabe
IG Detailhandel macht auf ein zusätzliches Handelshemmnis beim Inverkehrbringen von Lebensmittel aufmerksam. Die Schweizer Anforderung der Produktionslandangabe für verarbeitete Produkte verunmögliche es in vielen Fällen, dass Lebensmittel, die EU-rechtskonform sind, in der Schweiz direkt in Verkehr gebracht werden können. Die Adressangabe des Herstellers beispielsweise reiche nur dann als Produktionslandangabe, wenn der Sitz des Herstellers auch tatsächlich dem Produktionsland entspreche. Viele grosse Hersteller wie z. B. Unilever verfügten aber über Produktionsstätten in diversen Ländern und liessen je nach Produktionskapazitäten im einen oder anderen Land produzieren. Auf Produkten solcher Hersteller sei in der EU oftmals nur die Adresse des Herstellers (z.B. des europäischen Hauptsitzes) nicht aber die Adresse der Produktionsstätte ausgewiesen. In solchen Fällen müsse die
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