Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 15 Seiten
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nachstehend dargelegt. Dabei ist zu präzisieren, dass die Kantone BL und BS die ersatzlose Streichung von Artikel 16c THG nicht als Eventual-, sondern als Hauptantrag formulieren.
In den folgenden Ausführungen wird sowohl auf die Gründe für die Ablehnung als auch auf die Gründe für eine allfällige vollständige Aufhebung von Artikel 16c THG eingegangen. Auf die Anpassung der Sprachregelung bei Warnhinweisen – die von 7 Vernehmlassungsteilnehmern thematisiert wurde – wird nicht eingegangen, da diese Änderung durchgehend begrüsst wird.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ergänzt, dass die beiden Basel, die Zürcher Handelskammer sowie die Swiss Retail Federation die Vorlage ebenfalls ablehnen, aber die vollständige Umsetzung des Cassis-de-Dijon-Prinzips im Lebensmittelbereich nicht als Subsidiär-, sondern als Hautpantrag formulieren.
Die eingangs dieses Kapitels 3.2 erwähnten Vernehmlassungsteilnehmer begründen ihre Haltung wie folgt:
3.2.1 Lebensmittelsicherheit / Gesundheitsschutz nicht gewährleistet
Innerhalb der EU gebe es nicht-harmonisierte Bereiche mit länderspezifischen Vorschriften in Bezug auf Lebensmittel, etwa bei Sportlernahrung, Botanicals in Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln. Die anwendbaren nationalen Regelungen könnten sich erheblich unterscheiden.
Bis Mai 2017 seien Nahrungsergänzungsmittel und Sportlernahrung von der Möglichkeit eines Inverkehrbringens nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip ausgenommen gewesen. Um die Lebensmittelsicherheit und den Gesundheitsschutz bei diesen und allen weiteren Lebensmittelgruppen weiterhin zu gewährleisten, sei das Bewilligungsverfahren bei der Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips im Lebensmittelbereich nach wie vor notwendig und nicht durch eine Meldepflicht zu ersetzen.
3.2.2 Steigender Aufwand für Unternehmen
Mit dem heutigen Bewilligungssystem müsse nur der erste Gesuchsteller beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) einmalig eine Bewilligung beantragen. Diese gelte dann für alle gleichartigen Lebensmittel, auch wenn diese von anderen Personen als dem Antragsteller in Verkehr gebracht werden. Mit Einführung des Meldesystems müsste jeder Importeur und Hersteller alle die von ihnen gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip auf den Schweizer Markt gebrachten Lebensmittel beim Bund melden, selbst wenn dasselbe Lebensmittel bereits von einem anderen Importeur oder Hersteller gemeldet worden sei. Zudem müsse jede Meldung jährlich erneuert werden. Mit der Einführung der Meldepflicht würden folglich viel mehr Akteure jährlich einen grossen zusätzlichen administrativen Aufwand haben.
3.2.3 Effizienzeinbussen beim Wegfall der Bewilligungspflicht
Mit dem aktuellen Bewilligungsverfahren werde zentral vom BLV überprüft, ob die Bedingungen für das Inverkehrbringen eines Lebensmittels nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip erfüllt seien. Mit dem Meldeverfahren hätten die Kontrollen durch die kantonalen Vollzugsbehörden zu erfolgen. Dies führe nicht nur zu einem Mehraufwand bei den kantonalen Stellen, sondern berge auch die Gefahr eines uneinheitlichen Vollzugs. Im Sinne der Effizienz und der einheitlichen Beurteilung habe die Prüfung zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip nach wie vor zentral durch das BLV mittels Bewilligungsverfahren zu erfolgen.
3.2.4 Hohe Erstellungs- und Betriebskosten
Die Erstellungskosten der Datenbank für das Meldesystem werden auf 400'000 bis 800'000 Schweizer Franken und die jährlichen Betriebskosten auf 40'000 bis 80'000 Schweizer Franken geschätzt. Werden Aufwand und Nutzen des Meldesystems abgewogen, so lohne sich der Aufbau und Unterhalt eines solchen Administrationsapparates nicht. Hingegen lohne es
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