Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 15 Seiten
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zu schliessen, dass die beantragte Neuregelung mit dem Meldeverfahren kaum zu einem positiven Preiseffekt für die Konsumenten führen würde.
3.1.3 Widersprüchliche Argumentation
In den Vernehmlassungsunterlagen werde der Übergang von einem Bewilligungs- zu einem Meldesystem auch damit begründet, dass mit dem neuen Schweizer Lebensmittelrecht die Schweizer Vorschriften zum grossen Teil den Lebensmittelvorschriften der EU angeglichen worden seien. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip sei ursprünglich eingeführt worden, um den Import von Lebensmittel trotz abweichender Vorschriften zwischen der EU und der Schweiz zu vereinfachen. Mit der in den Vernehmlassungsunterlagen dargestellten weitgehenden Angleichung des Schweizer Rechtes an das EU Recht werde das Cassis-de-Dijon-Prinzip im Lebensmittelbereich faktisch obsolet und das Parlament könne sich die Auseinandersetzung mit der vorgeschlagenen Neuregelung ersparen.
3.1.4 Zu hoher Aufwand für eine allenfalls nutzlose Datenbank
Die Kosten für die Datenbank, die für das Meldeverfahren geschaffen werden müsste, werden auf 400'000 bis 800'000 Schweizer Franken und die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosen auf 40'000 bis 80'000 Schweizer Franken geschätzt. Der Aufwand für einen Wechsel zu einem Meldesystem sei somit beträchtlich. Dennoch sei weder gewährleistet, dass die Konsumentinnen und Konsumenten davon Kenntnis hätten, noch sei gewährleistet, dass die Datenbank aktuell und vollständig sei. Im Vergleich Kosten/Nutzen seien die Kosten für die Umstellung auf das Meldeverfahren zu hoch.
3.1.5 Widerspruch zu Artikel 104a BV
Nach Ansicht der Grünen und Prométerre widerspricht das Cassis-de-Dijon-Prinzip dem Artikel 104a BV, welcher verlangt, dass die Handelsbeziehungen zur nachhaltigen Landes- und Ernährungswirtschaft beitragen.
3.1.6 «Politisches Gezwänge»
Das Parlament habe sich kürzlich mit Vorstössen (Parlamentsgeschäftsnummer 17.3623 und 17.3624) zum Cassis-de-Dijon-Prinzip befasst. Der Nationalrat habe diese beiden Vorstösse am 5. März 2018 abgelehnt. Die unterbreitete Neuregelung steht nach Ansicht der bäuerlichen Kreise im Widerspruch zum Entscheid des Nationalrates.
3.1.7 Sprachregelung für Warnhinweise
Acht der ablehnenden Vernehmlassungsteilnehmer (Kantone NE und VD; AGORA, Agrigenève, CNAV, SBLV, Prométerre, FRC) kritisieren auch die vorgeschlagene Neuregelung der Sprachanforderungen für Warnhinweise:
Lebensmittel, die gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip in Verkehr gebracht werden, entsprächen den schweizerischen technischen Vorschriften nicht. Es sei daher unabdingbar, dass sich die Konsumentinnen und Konsumenten in einer für sie verständlichen Sprache über das Lebensmittel informieren könnten. Ein Aufweichen der Sprachanforderungen sein nur dort nachvollziehbar, wo Schweizer Vorschriften Anwendung fänden.
3.2 Ablehnende Stellungnahmen mit subsidiärem Antrag auf vollständige Streichung von Artikel 16c THG
Elf Vernehmlassungsteilnehmer, die das Meldeverfahren ablehnen (Kantone AG, AI, AR, GE, SH, TG, TI, UR, VS, ZH, Verband der Kantonschemiker der Schweiz) erklären sich eventualiter mit einer vollständigen Unterstellung der Lebensmittel unter das Cassis-de-Dijon-Prinzip und somit der ersatzlosen Aufhebung von Artikel 16c THG einverstanden. Deren Begründung wird
401-03.2-00001 \ COO.2101.104.2.3547670 8/15