Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 15 Seiten

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gen umzuwandeln. Die Swiss Retail Federation beantragt darüber hinaus die vollständige Umsetzung des Cassis-de-Dijon-Prinzips im Lebensmittelbereich oder alternativ die administrative Vereinfachung des Meldeverfahrens.

Die fünf Vernehmlassungsteilnehmer, die sich ausschliesslich oder ausführlich hinsichtlich der Nahrungsergänzungsmittel äusserten, sind der Auffassung, das Bewilligungsverfahren müsse für Nahrungsergänzungsmittel und Sportlernahrung beibehalten werden. Denn im EU-Raum würden einige EU-Mitgliedstaaten abweichende oder sogar keine Höchstwerte für Nahrungsergänzungsmittel und Sportlernahrung kennen. Diese Unsicherheiten würde Lebensmittelsicherheitsrisiken bergen. Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz schlägt subsidiär als konsequente Variante die vollständige Aufhebung von Artikel 16c THG vor. Damit könnten Lebensmittel gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip ohne Bewilligungs- oder Meldeverfahren in Verkehr gebracht werden.

Vier Vernehmlassungsteilnehmer (Promarca, Swiss Retail Federation, Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Verband der Kantonschemiker der Schweiz) haben sich auch zur Anpassung der Sprachanforderung von Warnhinweisen geäussert. Alle begrüssen diese Anpassung. Swiss Retail Federation beantragt aber darüber hinaus, dass beim Einführen von Produkten gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip bei Warnhinweisen im Regelfall – und nicht nur ausnahmsweise – von der Pflicht zur Anbringung in mindestens einer Landessprache abgewichen werden kann.

2.5 Konsumentenorganisationen

Die drei Konsumentenorganisationen (FRC, KVS, SKS), die sich zur Vorlage äussern, lehnen das Meldeverfahren ab.

Der KVS lehnt das Meldeverfahren mit derselben Argumentation ab wie der Schweizer Bauernverband ab. Der FRC lehnt sowohl das Meldeverfahren als auch die Anpassung der Sprachanforderung bei Warnhinweisen ab. Seiner Ansicht nach schwächen die Änderungen den Konsumentenschutz. Denn die Aufhebung des eidgenössischen Bewilligungsverfahren führe dazu, dass die kantonalen Behörden alleinig für die Marktaufsicht zuständig seien, obwohl diese nicht mehr Mittel erhalten. Nach Auffassung der SKS ist das heutige Bewilligungsverfahren zwar intransparent, wiegt dies jedoch auf, weil es dazu führt, dass Lebensmittel, die gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip in Verkehr gebracht werden, gesundheitlich unbedenklich sind. Insbesondere muss nach Ansicht von SKS die Bewilligungspraxis für Nahrungsergänzungsmittel unbedingt aufrechterhalten bleiben. Die SKS macht zudem geltend, dass der Aufwand für die Datenbank sehr hoch ist und dennoch sei die Datenbank für die Konsumenten kaum sichtbar. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Datenbank im Verlauf der Zeit lücken- oder fehlerhaft werde. Eine folglich nicht vertrauenswürdige Datenbank sei jedoch nutzlos.

2.6 Andere

Zehn weitere Akteure (economiesuisse, WEKO, SKW, SGB, Zürcher Handelskammer, hotelleriesuisse, KMU-Forum, SGV, CP, FER) haben ebenfalls eine Stellungnahme eingereicht. Acht äussern sich grundsätzlich zustimmend zum Meldeverfahren. Vier (economiesuisse, WEKO, SKW, SGB) stimmen vorbehaltlos zu. Vier Stellungnahmen (Zürcher Handelskammer, hotelleriesuisse, KMU-Forum, SGV) stimmen zu, sehen aber Anpassungsbedarf. Die Zürcher Handelskammer würde es gar bevorzugen, wenn Artikel 16c THG ersatzlos aufgehoben wird. Zwei (CP und FER) lehnen die Vorlage ab.

Das KMU-Forum, die SGV, hotelleriesuisse wie auch die Zürcher Handelskammer erachten die Befristung der Meldung auf ein Jahr als unnötig. Das KMU-Forum und die SGV beantragen, dass bestehende Bewilligungen automatisch in Meldungen umgewandelt werden. FER bezweifelt eine Preiswirkung auf die Konsumentenpreise und erachtet eine minimale Kontrolle als machbar und nötig. CP befürchtet, das Meldeverfahren werde negative Auswirkungen auf die hohen Schweizer Lebensmittelvorschriften haben und ist ebenfalls der Ansicht, dass die heutigen Kontrollen in Form des Bewilligungsverfahren machbar und nötig seien.

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