Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 15 Seiten

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2 Überblick über die eingegangenen Stellungnahmen

Im Rahmen der Vernehmlassung sind insgesamt 65 Stellungnahmen eingegangen.

Dem Meldeverfahren stimmen 23 Vernehmlassungsteilnehmer grundsätzlich zu, 39 lehnen das Meldeverfahren ab. Zwei weitere Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich zum Meldeverfahren nur mit Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel. Sie beantragen, dass die Nahrungsergänzungsmittel dem Bewilligungsverfahren unterstellt bleiben. Eine Stellungnahme liess sich nicht eindeutig zuordnen.

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer haben alternative Lösungen vorgeschlagen: 13 der ablehnenden und zwei der gutheissenden schlugen vor, Lebensmittel ohne zusätzliche Auflagen dem Cassis-de-Dijon-Prinzip zu unterstellen. Insgesamt sieben Vernehmlassungsteilnehmer beantragen, dass die Nahrungsergänzungsmittel dem Bewilligungsverfahren unterstellt bleiben. Dies wird sowohl von den zweien vorgeschlagen, die sich nur zu den Nahrungsergänzungsmitteln äussern, als auch von drei der gutheissenden sowie zwei der ablehnenden Stellungnahmen vorgeschlagen.

Bezüglich der Anpassung der Sprachanforderungen von Warnhinweisen haben 33 ausdrücklich Stellung genommen. Davon heissen 24 diese Anpassung gut und neun lehnen sie ab.

Der Schweizerische Städteverband, der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Arbeitgeberverband haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

2.1 Kantone

24 Kantone nehmen zur Vorlage Stellung. Fünf Kantone (BE, GL, NW, OW, ZG) stimmen dem Meldeverfahren zu. 18 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GR, NE, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZH) lehnen das Meldeverfahren grundsätzlich ab. Die Stellungnahme des Kantons LU liess sich nicht eindeutig zuordnen.

Von 18 Kantonen, die das Meldeverfahren ablehnen, sind 16 (AG, AI, AR, FR, GE, GR, NE, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZH) der Ansicht, die Vorlage gefährde die Lebensmittelsicherheit und den Gesundheitsschutz, schaffe eine falsche Sicherheit für Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten, führe zu mehr Aufwand bei den Unternehmen und zu unterschiedlichen kantonalen Praxen und sei zu teuer. BS und BL lehnen das Meldeverfahren ebenfalls ab. Anders als die vorstehenden 16 Kantone lehnen die beiden Basel das Meldeverfahren ab, weil sie für die ausnahmslose Unterstellung der Lebensmittel unter das Cassis-de-Dijon-Prinzip plädieren. BL ist der Ansicht, dass sich der Gesundheits- und Täuschungsschutz in der Schweiz seit der Harmonisierung des Schweizer Lebensmittelrechts mit dem EU-Lebensmittelrecht auf gleichem Niveau bewege, weshalb sich das Bewilligungsverfahren nicht mehr rechtfertige und kein Anlass für die Einführung des Meldeverfahrens bestehe. BS ist der Ansicht, dass das Meldeverfahren einen zu hohen Mehraufwand beim Vollzug generiere und beantragt wie BL die ersatzlose Streichung von Artikel 16c THG.

Unter den ablehnenden Kantonen sind sich zehn Kantone (AG, AI, AR, GE, SH, TG, TI, UR, VS, ZH) allerdings bewusst, dass der Abbau von Handelshemmnissen ein breit abgestütztes politisches Ziel ist. Wenn trotz der möglichen Täusch von Konsumenten und der möglichen Gesundheitsgefährdung an einer Anpassung von Artikel 16c THG festgehalten werden solle, schlagen sie als konsequente Variante vor, auf eine Meldepflicht zu verzichten und die Bewilligungspflicht für Lebensmittel ersatzlos zu streichen (analog Antrag BL und BS).

Die Anpassung der Sprachanforderung von Warnhinweisen wurde von elf Kantonen (AG, AI, BS, FR, GR, LU, SG, SO, TI, UR, VS) ausdrücklich begrüsst und von zwei Kantonen (NE, VD) explizit abgelehnt.

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