Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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tamente fallen unter den neugefassten Artikel 94. Dieser Ansatz bringt nicht nur mehr Klarheit, sondern bewirkt auch eine Harmonisierung mit dem System der EuErbVO, welche Testamente und Erbverträge ebenfalls in zwei separaten Artikeln (24 und 25) regelt, gewisse Testamentskonstellationen aber als Erbverträge qualifiziert (Art. 3 Abs. 1 Bst. b; Näheres dazu unten, zu Satz 2).
Nebst der Ersetzung von "Verfügungen von Todes wegen" durch "Erbverträge" wurde auch der Terminus "gegenseitige" gestrichen. Stattdessen heisst es nun "Erbverträge mit zwei oder mehreren Verfügenden". In der Expertengruppe war darauf hingewiesen worden, dass eine Umschreibung der erfassten Konstellationen mit "gegenseitige Erbverträge" irreführend sei. In der Tat müssen die Verfügenden sich nicht zwingend gegenseitig begünstigen. Sie können auch Zuwendungen an Drittpersonen vorsehen.
Aufgrund der erwähnten Neuerungen in Absatz 3 kann der Randtitel von Artikel 95 auf "Erbverträge" verkürzt werden.
Art. 95 Abs. 3 IPRG, zweiter Satz
Mit dem neuen zweiten Satz von Absatz 3 werden gewisse Kombinationen von Testamenten den Erbverträgen im Sinne von Artikel 95 zugerechnet (Näheres dazu oben, zu Satz 1). Erfasst werden sollen dabei aufeinander abgestimmte Testamente, die wie die wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testamente des deutschen Rechts oder die mutual wills des common law82 als Ausdruck einer verbindlichen Vereinbarung zwischen den Verfügenden verstanden werden, die also materiell einer erbvertraglichen Regelung gleichkommen. Auch in diesem Punkt befindet sich die Neufassung von Absatz 3 im Einklang mit der EuErbVO (siehe dort Art. 3 Abs. 1 Bst. b).
Art. 95 Abs. 3bis IPRG, erster Satz
Artikel 95 IPRG soll weiter um einen neuen Absatz 3bis ergänzt werden. Danach können die Parteien eines Erbvertrags diesen einem der Heimatrechte der verfügenden Partei bzw. einer der verfügenden Parteien unterstellen, je nachdem, ob es sich um einen einseitigen oder gegenseitigen Erbvertrag handelt. Auch diese Neuerung bewirkt eine Harmonisierung mit der EuErbVO (siehe dort Art. 25 Abs. 3).
Die aktuell geltende Regelung in Absatz 3, die nun gestrichen werden soll (vgl. oben, zu Abs. 3), ist unklar. In der Botschaft zum IPRG83 scheint sie als Ergänzung zu Absatz 2 interpretiert zu werden, mit der Aussage, dass bei gegenseitigen Erbverträgen die Verfügenden ihren jeweiligen Nachlass nur einem allfälligen gemeinsamen Heimatrecht unterstellen können.84 Die im betreffenden Passus angesprochene Unterstellung unter ein gemeinsames Heimatrecht kann aber auch auf den gemeinsamen Erbvertrag statt auf die einzelnen Nachlässe bezogen werden, was sachge-
82 Vgl. BONOMI, Bonomi/Wautelet, a.a.O., N 7 zu Art. 25.
83 A.a.O., Ziff. 264.1
84 So offenbar auch die Lesart bei SCHNYDER/LIATOWITSCH, BSK-IPRG, a.a.O., N 6 zu Art. 95.