Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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mungen abgeändert oder aufgehoben werden sollten. Die Bundesverwaltung hat hierzu erste Schritte eingeleitet.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 86 Abs. 1 IPRG
Gemäss dieser Bestimmung sind in einer grenzüberschreitenden Erbschaftsangelegenheit die schweizerischen Behörden zuständig, wenn der Erblasser oder die Erblasserin zuletzt in der Schweiz wohnhaft war.
In der schriftlichen Expertenkonsultation wurde die Option zur Debatte gestellt, den letzten Wohnsitz als Anknüpfungspunkt durch den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder der Erblasserin (auf welchen die EuErbVO abstellt [vgl. oben, Ziff. 1.1.2]) zu ersetzen. Eine klare Mehrheit der eingegangenen Stellungnahmen sprach sich gegen eine entsprechende Gesetzesänderung aus.11 Die ablehnenden Stimmen teilen die in der bundesrätlichen Botschaft zum IPRG12 vertretene Auffassung, wonach die Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin in der Regel die engste räumliche Beziehung zum Nachlass haben. Des Weitern wurde zu bedenken gegeben, dass der gewöhnliche Aufenthalt sehr volatil und in einigen Fällen schwer bestimmbar sei. Hinzu komme, dass der Begriff ziemlich unscharf sei und von Staat zu Staat unterschiedlich ausgelegt werde. Demgegenüber werde der Wohnsitz oft im Testament festgehalten, was zwar nicht verbindlich sei, aber doch einen wichtigen Anhaltspunkt liefere. Verschiedene Stellungnahmen wiesen ergänzend darauf hin, dass es weiterhin Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs der EuErbVO gebe, die an den Wohnsitz anknüpften. Auch die Koordination mit dem Ehegüterrecht des IPRG (Art. 52 ff.) wurde angesprochen, welches ebenfalls an den Wohnsitz anknüpft.
Ohnehin dürften die beiden Anknüpfungsorte selten auseinanderfallen, was in den Stellungnahmen ebenfalls angesprochen wurde.13 In der Expertengruppe war unbestritten, dass von einer entsprechenden Gesetzesänderung abgesehen werden sollte.
Art. 86 Abs. 2 IPRG
Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme zur Grundregel in Absatz 1 vor. In Bezug auf im Nachlass enthaltene ausländische Grundstücke entfällt die schweizerische Zuständigkeit, sofern der Lagestaat für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.
In der schriftlichen Expertenkonsultation wurde eine Ausweitung des besagten Vorbehalts auf sich im Herrschaftsbereich eines ausländischen Staates befindliches bewegliches Vermögen zur Diskussion gestellt. Eine klare Mehrheit der Stel-
11 Eine entsprechende Änderung befürwortend hingegen PICHT/STUDEN, a.a.O., S. 319.
12 Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263.
13 Siehe auch BONOMI, Le règlement européen sur les successions et son impact pour la Suisse, in: Semaine Judiciaire 2014 II 391 ff., S. 404 ff.