Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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wählte Recht von denjenigen Behörden ausgelegt und umgesetzt wird, die damit am besten vertraut sind.
Die bisher v.a. im Sinne einer Gleichbehandlung befürwortete Regelung des vorgeschlagenen neuen Absatzes 3 bewirkt auch eine praktisch bedeutsame Koordination mit der EuErbVO. Letztere (Art. 10 Abs. 1 lit. a.) sieht, wie bereits ausgeführt (Ziff. 1.1.2 hiervor), für den Nachlass von Angehörigen eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit ebenjenes Staats vor, sobald sich ein Teil des Nachlasses auf seinem Gebiet befindet. Hatte die betreffende Person ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz, ergibt sich daraus ein Potential für positive Kompetenzkonflikte (vgl. Ziff. 1.1.3 hiervor). Mit der vorliegend vorgeschlagenen Regelung lässt sich ein solcher Konflikt vermeiden. Unterstellt der Erblasser oder die Erblasserin seinen bzw. ihren Nachlass der Zuständigkeit des betreffenden Heimatstaates, würde die Schweiz nun auf ihre Zuständigkeit verzichten.
Eine der wenigen ablehnenden Expertenstellungnahmen machte steuerliche Gründe geltend. Die vorgeschlagene Regelung steht jedoch der schweizerischen Steuerhoheit nicht entgegen. Die Schweiz kann auch einen Nachlass besteuern, für den sie erbrechtlich nicht zuständig ist, genauso wie ihre Unzuständigkeit in der Hauptsache eine Zuständigkeit für sichernde Massnahmen nicht ausschliesst (Art. 89 IPRG).
Die Prorogationsmöglichkeit soll auch für Schweizer Doppelbürger und -bürgerinnen oder Schweizer Mehrfachstaater gelten, was mit dem Passus "ungeachtet einer allfälligen schweizerischen Staatsangehörigkeit" zum Ausdruck gebracht wird (Weiteres dazu unten, in den Bemerkungen zu Art. 90 Abs. 2 Satz 1).
Gemäss Artikel 87 Absatz 2 gilt für den Fall, dass ein Schweizer Erblasser oder eine Schweizer Erblasserin eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen hat, die Vermutung, dass der Nachlass damit auch der schweizerischen Zuständigkeit unterstellt werden sollte. Der vorliegende Vorentwurf präzisiert dies dahin gehend, dass die besagte Vermutung durch einen einschlägigen Vorbehalt der verfügenden Person umgestossen werden kann (Näheres dazu in den Bemerkungen zu Art. 87 Abs. 2). Im vorgeschlagenen neuen Artikel 86 Absatz 3 wird von einer analogen Regelung abgesehen. Die Unterstellung unter ein ausländisches Heimatrecht begründet nicht die Vermutung, dass gleichzeitig auch die Zuständigkeit auf den betreffenden Staat übergehen soll. Damit wird der Gefahr Rechnung getragen, dass die Behörden jenes Staates ein anderes Recht als das vom Erblasser oder von der Erblasserin gewählte anwenden und die Rechtswahl ins Leere läuft. Bei Artikel 87 Absatz 2 besteht eine solche Gefahr nicht.
Analog zu Artikel 87 Absatz 2 lässt die vorgeschlagene Bestimmung eine blosse Teilprorogation zu. Der Erblasser oder die Erblasserin kann die Prorogation auf einzelne Vermögensteile beschränken, beispielsweise die im betreffenden Heimatsstaat gelegenen. Dies ist etwa dann von Vorteil, wenn die Prorogation lediglich dadurch motiviert ist, dass einem allfälligen Zuständigkeitsanspruch des Heimatstaates Rechnung getragen werden soll. Nachlassteile, die sich ausserhalb des Herrschaftsbereichs des betreffenden Staates befinden, können mit der vorgeschlagenen Lösung in der schweizerischen Zuständigkeit belassen werden. In der Expertengruppe war die Zulassung einer Teilprorogation allerdings nicht unumstritten, da sie zu einer Aufspaltung des Nachlasses führt.