Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 14 Seiten
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oftmals aus prekären Verhältnissen und bedürfen einer besonderen Zuwendung, vor allem in der ersten Zeit nach ihrer Adoption. Diese emotionale Bindung zwischen den Adoptiveltern und dem Kind, die für die künftige Beziehung zentral ist, muss zunächst hergestellt und etabliert werden.
Adoptionen verlangen sowohl von den Adoptierenden als auch vom Kind ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit. Das Kind muss die Trennung von den leiblichen Eltern bewältigen; zudem stammt es teilweise aus einem anderen Kulturkreis. Die Adoptiveltern ihrerseits haben infolge der fehlenden biologischen Dimension der Schwangerschaft beziehungsweise der Geburt weniger die Möglichkeit, sich auf das Kind einzustellen. Auch handelt es sich vielfach um das erste Kind einer Familie, was eine generelle Umstellung der bisherigen Lebensgewohnheiten mit sich bringt.
Das EOG sieht heute eine Mutterschaftsentschädigung vor, mit der folgende Ziele verfolgt werden: Die Mutter soll sich von der Schwangerschaft und der Geburt erholen können und es sollen gute Voraussetzungen für den Aufbau einer starken Beziehung zum Kind geschaffen werden, die für eine positive Entwicklung der Familie unerlässlich ist. Schliesslich soll das Stillen des Kindes, so sich die Mutter dafür entscheidet, erleichtert werden.
Das Verhältnis zwischen dem adoptierten Kind und seinen Adoptiveltern ist nach Einschätzung der Kommission als gleichwertig zu einer biologisch entstandenen Elternschaft zu charakterisieren. Ob ein Kind in eine Familie hineingeboren oder adoptiert werde, stelle in ähnlicher Weise ein einschneidendes Erlebnis dar. Die ersten Wochen und Monate, in denen ein Kind in die neue Familie aufgenommen werde, seien in jedem Fall eine Zeit, die alle Beteiligten stark fordere.
Aus Respekt vor der Gleichberechtigung der Adoption mit dem durch Geburt entstandenen Kindesverhältnis und den vergleichbaren Herausforderungen für die Adoptiveltern ist es nach Auffassung der Kommission angezeigt, ergänzend zur Mutterschaftsentschädigung auch eine Adoptionsentschädigung einzuführen. Bei der konkreten Ausgestaltung der Entschädigung hat die Kommission mitberücksichtigt, dass im Vergleich zur Geburt die Erholungszeit der Mutter wegfällt, was eine zeitliche Beschränkung des Anspruchs rechtfertigt (vgl. Ziff. 2.4).
Die Kommission will mit ihrer Vorlage alle diejenigen Familien unterstützen, die sich für die Adoption eines Kindes entschieden haben. Sie geht davon aus, dass die von ihr moderat gehaltene Adoptionsentschädigung aus einer gesellschafts- und familienpolitischen Perspektive eine wichtige Investition darstellt, die aufgrund der überschaubaren Kostenfolgen finanzpolitisch verantwortbar ist.
2.2 Aktuelle Situation
Bisher hat bei einer Adoption keiner der beiden Elternteile Anspruch auf eine bundesrechtlich geregelte Entschädigung während einer bestimmten Zeit, die für die erste Eingewöhnungsphase des Adoptivkindes in der neuen Familie erforderlich ist. Gemäss dem Obligationenrecht3 muss der Arbeitgeber den Angestellten freie Zeit für bestimmte familiäre Ereignisse gewähren. Auf kantonaler Ebene haben zwei
3 SR 220