Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Schliesslich setzte sich die Kommission mit der Frage der Dauer des Adoptionsurlaubes auseinander, wobei sie sich einerseits von gesundheitspolitischen und anderseits von finanziellen Gesichtspunkten leiten liess. Da die Adoption im Unterschied zur Mutterschaft nicht an die Geburt und den damit zusammenhängenden Gesundheitsschutz der Mutter anknüpft, rechtfertigt sich für die Kommission eine deutlich kürzere Entschädigungsdauer. Zudem haben die Kantone, wie oben bereits erwähnt, die Kompetenz für weitergehende Lösungen. Dementsprechend verzichtete die Kommission auf Varianten, die längere Entschädigungsdauern vorsahen.

2.5 Die beantragte Neuregelung

Artikel 116 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)8 hält fest, dass der Bund eine Mutterschaftsversicherung einrichtet. Wie der Bundesrat in seinem Bericht „Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub. Auslegeordnung und Präsentation unterschiedlicher Modelle“9 vom 30. Oktober 2013 in Erfüllung des Postulates Fetz (11.3492) feststellt, kann der Begriff der Mutterschaftsversicherung weit gefasst werden und nicht nur das „Mutterschaftsrisiko“ im üblichen Sinne – Schwangerschaft und Geburt eines Kindes – betreffen, sondern auch Risiken in Zusammenhang mit mutterschaftsähnlichen Situationen, insbesondere der Adoption10.

Auf dieser Basis (vgl. auch Ziff. 6) schlägt die Kommission vor, das EOG mit einem neuen Kapitel IIIb zur Adoptionsentschädigung zu ergänzen. Das von ihr entworfene Modell enthält folgende Eckpunkte:

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Adoptionsentschädigung orientieren sich grundsätzlich an der Mutterschaftsentschädigung, sie werden aber nicht auf Frauen beschränkt. Da die Adoption nicht an eine Geburt anknüpft sowie aus Respekt vor der Gleichberechtigung in der Familie sieht das Modell vor, dass die Adoptiveltern frei wählen können, wer von ihnen die Entschädigung in Form eines über die EO finanzierten Urlaubs von zwei Wochen bezieht. Sie können sich auch für eine Aufteilung des Anspruchs entscheiden.

Der Anspruch gilt für erwerbstätige Personen, die ein Kind zur Adoption aufnehmen, das weniger als vier Jahre alt ist. Als weitere Voraussetzung schlägt die Kommission vor, dass adoptierende Personen innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Kindes die Erwerbstätigkeit unterbrechen oder den Beschäftigungsgrad um mindestens 20 Prozent reduzieren müssen.

Die Adoptionsentschädigung soll als Taggeld ausgerichtet werden. Es beträgt nach dem Willen der Kommission bei einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs erzielt wurde. Bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades soll sich das Taggeld auf 80 Prozent der Erwerbseinbusse während der Reduktion belaufen.

8 SR 101

9 Vgl. Bericht des Bundesrates „Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub. Auslegeordnung und Präsentation unterschiedlicher Modelle“ vom 30. Oktober 2013 in Erfüllung des Postulates Fetz (11.3492), publiziert unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > Geschäftsnummer 11.3492.

10 Ebenda, S. 35