Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 14 Seiten

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2.3 Frühere parlamentarische Diskussionen

Das Anliegen einer Adoptionsentschädigung war bereits Gegenstand verschiedener parlamentarischer Debatten. Sowohl in der anlässlich der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 abgelehnten Vorlage für eine Mutterschaftsversicherung5 als auch bei der Behandlung der von Nationalrat Pierre Triponez (FDP, BE) eingereichten parlamentarischen Initiative „Revision Erwerbsersatzgesetz. Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter“ (01.426 n), die letztlich zur Einführung der Mutterschaftsentschädigung (Inkrafttreten am 1. Juli 2005) im Rahmen der Erwerbsersatzordnung führte, wurde die Frage des Leistungsanspruchs bei Adoption6 diskutiert.

Bei der Beratung der parlamentarischen Initiative Triponez 01.426 verzichtete der Gesetzgeber auf eine Bundeslösung für eine Adoptionsentschädigung und übertrug den Kantonen die entsprechende Kompetenz. So können die Kantone gemäss Artikel 16h EOG eine höhere oder länger dauernde Mutterschafts- oder eine Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben7.

Seit der Einführung der Mutterschaftsentschädigung forderten mehrere parlamentarische Vorstösse explizit die Einführung eines bundesgesetzlich verankerten Adoptionsurlaubs (vgl. insbesondere die Standesinitiative Neuenburg 14.309, die Motion Romano 12.3110 sowie die parlamentarische Initiative Maury Pasquier 07.416).

2.4 Geprüfte Varianten

Der Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Für die Kommission stand eine pragmatische und möglichst einfach umsetzbare Lösung im Vordergrund ihrer Arbeiten. In diesem Rahmen prüfte sie auch Varianten, die sie nach Abwägen der Vor- und Nachteile nicht weiterverfolgte:

Die Kommission diskutierte beispielsweise die Einführung einer Maximalgrenze für die Reduktion des Beschäftigungsgrades durch die Adoptiveltern, dies im Sinne eines wirtschaftsfreundlichen Anreizes, die Erwerbstätigkeit nicht vollständig zu unterbrechen. Letztlich verzichtete sie auf eine solche Vorgabe, da sich der Vorentwurf grundsätzlich am Modell der Mutterschaftsentschädigung orientiert und vergleichbare Rahmenbedingungen für die Betroffenen bieten soll.

Weiter hat die Kommission auch eine Variante diskutiert, in der die Adoptiveltern den Urlaub tage- oder halbtageweise hätten beziehen können. Aufgrund ihrer klaren Absicht, ein praktikables und effizientes Modell für die Adoptionsentschädigung vorzuschlagen, nahm sie Abstand von einer derartigen Stücklung des Anspruchs.

5 Der Gesetzesentwurf vom 18. Dezember 1998 sah sowohl Mutterschafts- als auch Adoptionsleistungen vor; vgl. BBl 1998 5695.

6 Vgl. Minderheitsantrag Maury Pasquier zu Artikel 16b Absatz 2bis EOG und die entsprechenden Erläuterungen im Bericht der SGK-NR vom 3. Oktober 2002 zum Geschäft 01.426 (BBl 2002 7522). Die Ratsunterlagen zum Geschäft können abgerufen werden unter: www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > Geschäftsnummer 01.426.

7 Zwei Kantone machen heute von dieser Kompetenz Gebrauch: Genf und Tessin sehen in ihrer kantonalen Gesetzgebung einen entschädigten Adoptionsurlaub für einen Elternteil vor (Genf 16 Wochen, Tessin 14 Wochen).