Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 14 Seiten
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Art. 329b Abs. 3
Bezieht eine Arbeitnehmerin den Mutterschaftsurlaub, dürfen die Ferien nicht gekürzt werden. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub bezieht.
Art. 329g
Der Adoptionsurlaub ist eine notwendige Ergänzung zur Adoptionsentschädigung. Ohne diesen Urlaub wären die Adoptivmütter und -väter verpflichtet, die Arbeitsleistung zu erbringen. Andererseits soll nach dem OR nur dann ein Adoptionsurlaub zugestanden werden, wenn dieser auch über die EO entschädigt wird. Würde nämlich der Urlaub bei allen Adoptionsfällen gewährt, würde dies zum Beispiel bei einer Adoption eines über 4-jährigen Kindes oder eines Stiefkindes zu einer Lohnlücke führen, weil der Arbeitgeber bei einem Adoptionsurlaub keine Lohnzahlungspflicht hat (vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen). Anstelle des Urlaubs (vollständiger Unterbruch der Erwerbstätigkeit) kann auch nur das Erwerbspensum reduziert werden. Der Urlaub oder die Zeit der Pensumsreduktion dauert in Übereinstimmung mit der Leistungsdauer gemäss EOG zwei Wochen und muss innerhalb des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes am Stück bezogen werden.
Der Adoptionsurlaub kann sowohl von der Arbeitnehmerin als auch vom Arbeitnehmer bezogen werden. Er kann unter den erwerbstätigen Eltern aufgeteilt werden, wobei ein gleichzeitiger Bezug ausgeschlossen ist. Auch bei einer Aufteilung unter den Eltern darf der Urlaub nie mehr als ein 100-Prozent-Pensum umfassen.
Art. 362 Abs. 1
Damit der neue Artikel 329g OR nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgeändert werden kann, wird er in den Katalog der einseitig zwingenden Normen von Artikel 362 Abs. 1 OR aufgenommen.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Gemäss Berechnungen des BSV würde ein 2-wöchiger über die EO finanzierter Adoptionsurlaub voraussichtlich weniger als 200 000 Franken pro Jahr kosten. Diese Kosten basieren auf der Annahme von 80 Adoptiveltern pro Jahr, welche ein unter 4-jähriges Kind adoptieren. Der Betrag stellt für die EO eine verhältnismässig geringe Belastung dar. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2016 zulasten der EO 819 Millionen Franken an Dienstleistende und 847 Millionen Franken für die Entschädigung bei Mutterschaft erbracht. Der heutige Beitragssatz von 0,45% müsste daher nicht erhöht werden.
In der Bundesverwaltung hätte die Einführung einer Adoptionsentschädigung keine personellen Konsequenzen.