Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 14 Seiten
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werbstätigkeit komplett unterbrochen wird, eine Pensumsreduktion von mindestens 20% genügt (zu den Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung siehe Erläuterungen zu Art. 16l). Die Adoptiveltern können frei wählen, wer den Urlaub bezieht. Sie können auch eine Aufteilung vornehmen. Ausgeschlossen ist aber ein gleichzeitiger Bezug (siehe Art. 329g Abs. 3 OR).
Im Unterschied zum Mutterschaftsurlaub, der ab dem Tag der Geburt des Kindes beginnt, muss der Adoptionsurlaub nicht am Tag der Aufnahme des Kindes in die Familie bezogen werden. Es steht den Eltern frei, diesen innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Kindes zu beziehen. Der Anspruch auf eine Entschädigung entsteht jedoch nur, wenn der Adoptionsurlaub gemäss Artikel 329g OR auch bezogen wird.
Die Entschädigung soll auf Adoptionen von Kindern beschränkt werden, die jünger als 4-jährig sind. Die Bezugsgruppe ist dadurch zwar relativ klein, aber wer ältere Kinder adoptiert, erhält andere Entlastungen (staatliche Unterstützung seitens des Schulwesens). Analog zur Geburt von Mehrlingen, die auch nur eine Mutterschaftsentschädigung auslöst, soll auch bei einer gleichzeitigen Adoption von mehreren Kindern nur eine Entschädigung ausgerichtet werden.
Keinen Leistungsanspruch gibt es bei einer Stiefkindadoption, das heisst, wenn das Kind der Ehefrau oder des Ehemannes, das Kind der eingetragenen oder faktischen Partnerin oder des eingetragenen oder faktischen Partners adoptiert wird.
Art. 16j Beginn des Anspruchs
Der Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung ist an den Beginn des Adoptionsurlaubs gekoppelt. Somit kann der Anspruch frühestens am Tag der Aufnahme des Kindes in die Hausgemeinschaft beginnen, falls der Urlaub sofort bezogen wird. Wird der Adoptionsurlaub erst zu einem späteren Zeitpunkt bezogen (innerhalb eines Jahres) entsteht der Anspruch erst beim Beginn des Urlaubs.
Art. 16k Ende des Anspruchs
Der zweiwöchige Adoptionsurlaub kann zwar innerhalb eines Jahres bezogen werden, aber er muss am Stück genommen werden. Auch wenn die Person ihre Erwerbstätigkeit während des Adoptionsurlaubs nur teilweise einstellt, verlängert sich die entschädigte Urlaubsdauer deswegen nicht und endet in jedem Fall nach zwei Wochen.
Bei der Mutterschaftsentschädigung führt die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit immer zum Ende des Anspruchs. Da für den Anspruch der Adoptionsentschädigung jedoch nicht vorausgesetzt wird, dass die Erwerbstätigkeit komplett eingestellt wird (Art. 16i Abs. 1 Bst. d), führt die Wiederaufnahme eines Teilpensums auch nicht zwingend zur Einstellung des Taggeldes. Sobald jedoch in diesen zwei Wochen ein Erwerbspensum aufgenommen wird, so dass die Reduktion des Beschäftigungsgrades nicht mehr mindestens 20 Prozent beträgt, endet der Anspruch.
Das folgende Beispiel verdeutlicht das Modell der Kommission: der Vater arbeitet in einem 100%-Pensum. Nach der Adoption bezieht er zunächst eine Woche Urlaub