Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Entwurf betreffend Adoption nicht erfüllt. Dies stellt aber kein Problem dar, weil die Empfehlung (Nr. 191) kein verbindliches Instrument ist.
6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorgeschlagenen Änderungen des EOG für die Einführung einer Adoptionsentschädigung basieren auf Artikel 116 Absatz 3 der Bundesverfassung18. Diese Bestimmung definiert weder Art noch Umfang der Versicherungsleistung bei Mutterschaft und lässt damit dem Gesetzgeber einen grossen Gestaltungsspielraum offen. Die Verfassungsgrundlage deckt ein grosses Spektrum von möglichen Leistungen, etwa auch Leistungen bei Adoptivelternschaft.
Was die Änderungen des Obligationenrechts betrifft, stützen sich diese auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a und 122 der Bundesverfassung. Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a erteilt dem Bund eine umfassende Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes. Artikel 122 enthält eine umfassende Bundeskompetenz im Bereich des Zivilrechts.
Sämtliche Gesetzesänderungen, die durch die Kommission vorgeschlagen werden, sind verfassungskonform.
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält keine neuen Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht.
6.3 Erlassform
Das Gesetz ergeht in der Form des ordentlichen Bundesgesetzes nach Artikel 164 der Bundesverfassung.
18 SR 101