Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 14 Seiten

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mit komplettem Unterbruch der Erwerbstätigkeit. In der zweiten Woche arbeitet er wieder zu 50%. Der Anspruch auf die Entschädigung endet nicht. Die Entschädigung wird jedoch in der zweiten Woche reduziert (Art. 16l Abs. 2). Nimmt er in der zweiten Woche die Erwerbstätigkeit zu 100% oder zu 90% wieder auf, dann endet der Anspruch.

Art. 16l Form, Höhe und Bemessung

Wie beim Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei der Mutterschaft erfolgt die Entschädigung in Form eines Taggeldes.

Für die Höhe und die Bemessung des Taggeldes gelten die Regelungen für die Mutterschaftsentschädigung sinngemäss. Das heisst, das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Urlaubs erzielt worden ist.

Falls die Person nur einen teilzeitlichen Adoptionsurlaub (Pensumsreduktion) bezieht, werden nur 80% des Lohnes, der der Pensumsreduktion entspricht, ausgerichtet. Die Person reduziert ihr Arbeitspensum beispielsweise während zweier Wochen um 60%, was zu einer Lohneinbusse von 60% Prozent führt. Das Taggeld beträgt 80% dieser Einbusse. Für die Bestimmung des Umfangs der Pensumsreduktion ist das Erwerbspensum unmittelbar vor Beginn des Adoptionsurlaubs massgebend.

Art. 16m Verhältnis zu kantonalen Regelungen

Die Kantone sollen wie bisher die Möglichkeit haben, weitergehende Adoptionsentschädigungen vorzusehen (bisher nach Art. 16h).

Art. 20 Abs. 1

Die Bestimmungen über die Verjährung und Verrechnung sind allgemein gültig, weshalb sie ihren Platz unter „IV. Verschiedene Bestimmungen“ haben.

Die Regelung, die für die Mutterschaftsentschädigung gilt, kann sinngemäss übernommen werden: der Anspruch auf Nachzahlung von nicht bezogenen Leistungen erlischt 5 Jahre nach dem Ende des Adoptionsurlaubs.

3.2 Änderung weiterer Erlasse

3.2.1 Änderung des Obligationenrechts (OR)

Art. 329 Randtitel

Der Randtitel zu Artikel 329 OR ist zu ergänzen, weil neue Bestimmungen zum Adoptionsurlaub im Obligationenrecht aufgenommen werden.