Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 14 Seiten
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Werden gleichzeitig mehrere Kinder zur Adoption aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch auf eine Entschädigung; kein Anspruch entsteht bei der Stiefkindadoption.
Wie bisher können die Kantone ergänzend eine höhere oder länger dauernde Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
2.6 Minderheitsantrag: Nichteintreten
Die Minderheit (Pezzatti, Brand, Brunner, Burgherr, Clottu, de Courten, Giezendanner, Herzog, Müri, Sauter) lehnt den Gesetzesentwurf grundsätzlich ab und beantragt, nicht darauf einzutreten. Dies aus den folgenden Gründen:
Für die Kommissionsminderheit stellt die Adoption ein eigenverantwortlicher Entscheid dar, der primär als eine private Angelegenheit zu betrachten sei. Wer ein Kind adoptiere, sei auch bereit, die notwendige Zeit für den Aufbau der Beziehung und die Betreuung zu investieren und sich dementsprechend zu organisieren. Es sei nicht Aufgabe des Staates, in diesen Fällen organisatorische Vorkehrungen finanziell zu unterstützen. Die Minderheit wehrt sich generell gegen die Einmischung des Staates in das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern.
Zudem strapaziere ein weiterer Ausbau bei den Sozialversicherungen, im konkreten Fall in der EO, die Solidarität und er sei angesichts der schwierigen finanzpolitischen Rahmenbedingungen auch nicht sachgerecht, so die Minderheit.
Weiter betont sie, dass die Adoption im Unterschied zur Mutterschaft nicht an die Geburt und den damit zusammenhängenden Gesundheitsschutz der Mutter anknüpft. Dementsprechend bestehe bei der Adoption kein Arbeitsverbot für die Frauen und es gebe diesbezüglich auch keinen Erwerbsausfall, der entschädigt werden müsste. Hier greife der Vergleich mit der Mutterschaftsentschädigung nicht, argumentiert die Minderheit.
Schliesslich gebe das EOG den Kantonen bereits heute die Kompetenz, auf kantonaler Ebene aktiv zu werden und Adoptionsentschädigungen vorzusehen. Einzelne Kantone machten davon Gebrauch. Nach Auffassung der Kommissionsminderheit ist diese Regelung zweckmässig. Eine neue Bundesregelung führe dagegen zu einer weiteren Kompetenzverlagerung von den Kantonen zum Bund, was abzulehnen sei.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Erwerbsersatzgesetz (EOG)
Titel
Da das EOG neu auch den Erwerbsersatz bei Adoption regeln soll, ist es angebracht, im Titel auch die Adoption zu erwähnen.
Art. 16h Verhältnis zu kantonalen Regelungen