Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 14 Seiten
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4.2 Vollzugstauglichkeit
Die Auszahlung der Adoptionsentschädigung würde wie die Mutterschaftsentschädigung über die AHV-Ausgleichskassen erfolgen. Für die Festsetzung der Entschädigung müssen die Arbeitgebenden Angaben über den Lohn liefern. Angesichts der sehr geringen Zahl von Fällen pro Jahr (weniger als 100) würde dies weder bei den Durchführungsstellen noch bei den involvierten Arbeitgebenden zu einer spürbaren administrativen Mehrbelastung führen.
5 Verhältnis zum europäischen und internationalen Recht
Die EU hat zwecks Erleichterung der Freizügigkeit Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit geschaffen. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)11 am 1. Juni 2002 an diesem Koordinationssystem teil. Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selber festlegen.
Dies gilt aufgrund des revidierten EFTA-Übereinkommens12 auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten.
Der Erwerbsersatz für Dienstleistende gehört nicht zu den vom internationalen Recht geregelten Risiken der sozialen Sicherheit und kann deshalb beliebig ausgestaltet werden. Leistungen bei Mutterschaft und Adoption können hingegen international als Familienleistungen oder als den Leistungen bei Mutterschaft gleichgestellte Leistungen klassifiziert werden. Ihre Ausgestaltung muss den internationalen Verpflichtungen Rechnung tragen, welche die Schweiz auf diesem Gebiet übernommen hat.
Die Schweiz wendet aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU sowie des revidierten EFTA-Übereinkommens die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004)13 und 987/200914 an. Diese gelten auch für Leistungen bei Mutterschaft und Adoption, welche im Anwendungsbereich des EOG sind (Artikel 28a EOG).
Nach der VO 883/2004 ist die Schweiz verpflichtet, Staatsangehörige eines EU- bzw. EFTA-Staates gleich zu behandeln wie Schweizer Bürger (Art. 4 VO 883/2004) und ihnen Adoptionsentschädigungen zu gewähren, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen, nötigenfalls unter Mitberücksichtigung von entsprechenden Versicherungszeiten in einem EU-/EFTA-Staat, erfüllen (Art. 6 VO 883/2004). Die Adoptionsentschädigung ist auch bei Wohnsitz im EU- oder EFTA-Raum zu gewähren (Art. 7 VO 883/2004), also namentlich an Grenzgängerinnen