Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 16 Seiten
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Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise
PACH begrüsst die Möglichkeit der Aufteilung im Sinne der Förderung der geteilten Familienverantwortung, aber ein gleichzeitiger Urlaub sollte auch möglich sein, z.B. bei einem 14- wöchigen Urlaub bezieht jeder 7 Wochen gleichzeitig. Pro Familia Schweiz begrüsst es, dass die Eltern den Urlaub aufteilen können, aus Respekt vor der Gleichberechtigung in der Familie.
Kinderschutz Schweiz kritisiert bei der gemeinschaftlichen Adoption das Absehen von der Voraussetzung, dass beide Elternteile den Adoptionsurlaub während des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes beziehen müssen. Beide Elternteile müssten zum Bezug des Adoptionsurlaubs ermutigt werden.
Der SBLV begrüsst, dass die Eltern die Wahl haben, den Urlaub aufzuteilen. Kinderschutz Schweiz kritisiert das Absehen der Voraussetzung, dass beide Eltern den Adoptionsurlaub beziehen müssen. Es gelte, beide Elternteile zum Bezug zu ermutigen; gefestigte Bindungen zu beiden Elternteilen sein für Kinder ein Schutzfaktor von grosser Bedeutung.
5.4 Form, Höhe und Bemessung
Die Kantone, politischen Parteien und Verbände der Wirtschaft nehmen zu diesem
Thema nicht explizit Stellung. Von den Durchführungsstellen, Organisationen und interessierten Kreise schlägt der VZBA eine Anpassung vor: Sowohl bei einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit als auch bei einer Reduktion sollte ein 100-prozentiger Ersatz geleistet werden, weil Erziehungsarbeit so wichtig sei wie Erwerbsarbeit.
5.5 Neu eingebrachte Revisionsvorschläge
Kantone
ZH regt an, einzelne Formulierungen zu überdenken: Im Titel könnte «Entschädigung für Adoptionsurlaub» stehen statt «Adoptionsentschädigung», um nicht Missverständnisse (eine Art Prämie bei Adoption?) aufkommen zu lassen. Zudem sollte aus dem Gesetzestext (EOG und OR) klarer hervorgehen, dass die Entschädigung auch ausgerichtet wird, wenn die Eltern das Kind vorgängig im Ausland adoptiert haben. BE schlägt eine Präzisierung im Titel des EOG vor: Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei der Aufnahme von Kindern zur späteren Adoption.
VD schlägt vor, die Zulage bereits in der Zeit vor Aufnahme des Kindes in der Schweiz zu gewähren, das heisst wenn die Eltern ins Ausland fahren müssen, um das Kind zu empfangen. Das kantonale Recht sehe diese Möglichkeit bereits vor.
SO regt an, im Rahmen des 98-tägigen über die EO entschädigten Mutterschaftsurlaub einen Vaterschaftsurlaub von 14 Tagen vorzusehen; es sei nicht schlüssig, weshalb nur bei Adoptionen eine entsprechende Flexibilisierung beim Bezug der Entschädigung gelten soll. Auch ZG wendet ein, im Hinblick auf Rechtsgleichheit müsste auch die Forderung nach einem entschädigten Vaterschaftsurlaub erhoben werden, andernfalls wäre der leibliche Vater gegenüber dem Adoptivvater benachteiligt.
GL und LU schlagen vor, als günstigere, einfachere und auch sachlogischere Alternative. eine obligatorische Adoptionszulage im Rahmen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen einzuführen. Auch für ZG wäre eine Unterstützung nach einer Adoption im Rahmen der Familienzulagengesetzgebung denkbar.