Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 16 Seiten
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der kantonalen Regelung. GE schlägt vor, die Altersgrenze bei 8 Jahren festzusetzen. Die wirtschaftlichen Argumente für eine Altersbegrenzung bei 4 Jahren vermögen TI nicht zu überzeugen. Die Beziehung, die die Adoptiveltern mit dem Adoptivkind aufbauen müssten, um das Wohl und das Gleichgewicht der Familie zu sichern, sei nicht nur bei jüngeren, sondern vor allem auch bei älteren Kindern relevant. TI schlägt deshalb vor, die Adoptionsentschädigung auf alle adoptierten minderjährigen Kinder auszuweiten, wie es in der Tessiner Gesetzgebung bereits heute vorgesehen sei.
SG regt an zu klären, wie sich die Nichtanerkennung einer Auslandadoption auf die Adoptionsentschädigung auswirkt. Sie finden es stossend, wenn eine Entschädigung bezogen wird und es sich im Nachhinein herausstellt, dass die im Ausland erfolgte Adoption in der Schweiz nicht anerkannt wird, weil sie mit dem schweizerischen ordre public offensichtlich nicht vereinbar ist. Zudem ist für SG ist die Anspruchsvoraussetzung, wonach beide Elternteile vorgängig eine mindestens 5-monatige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben müssen, nicht vereinbar mit dem Ziel, auch dem erwerbstätigen Elternteil (wenn der andere nicht erwerbstätig ist) eine zusätzliche Zeit für den Aufbau einer möglichst engen Bindung zu ermöglichen.
Was den Zeitrahmen für den Bezug betrifft, möchte OW – sollte eine bundesrechtliche Adoptionsentschädigung weiterhin angestrebt werden – den Bezug auf jeden Fall auf die Zeit unmittelbar nach der Aufnahme des Kindes in die Familie beschränken. Auch SO erachtet den vorgesehenen Zeitrahmen zu lang. Ihrer Meinung nach, sollte der Bezug innerhalb dreier Monate erfolgen.
JU ist explizit einverstanden mit der Ausklammerung der Stiefkindadoption. Damit könne der Anspruch stark reduziert werden.
Politische Parteien
Die CVP erachtet die Beschränkung auf 4 Jahre als sinnvoll, zumal die Adoption älterer Kinder bereits diverse Entlastungen mit sich bringt. Auch den übrigen Anspruchsvoraussetzungen stimmt die CVP bei.
Für eine höhere Altersgrenze sind die GPS und die SP. Für die GPS sollte die Entschädigung nicht auf Adoptionen von Kindern beschränkt werden, die jünger als vier Jahre sind. Die Altersgrenze sei zu erhöhen, denn auch ältere Kinder bräuchten Zeit, um eine gute Beziehung zu den Adoptiveltern aufzubauen. Die SP spricht sich für ein Höchstalter von 18 Jahren aus. Gerade für Jugendliche sei es wichtig, dass die Adoptiveltern präsent sind, um sie in einer Lebensphase, die gewisse emotionale Umwälzungen bringt, zu begleiten. Die höhere Altersgrenze rechtfertige sich mit der Anzahl Adoptionen von Kindern zwischen 5 und 19 Jahren, die im Jahr 2016 mehr als die Hälfte aller Adoptionen ausmachten. Für die SP wäre es denkbar, die Dauer des Urlaubs nach dem Alter des Kindes zu richten.
Die SP spricht sich gegen die Voraussetzung aus, dass beide Elternteile vor der Ankunft des Kindes eine Erwerbstätigkeit von neun Monaten aufweisen müssen. Bei einer gemeinschaftlichen Adoption dürfe der Anspruch auf eine Entschädigung nicht von der beruflichen Situation der Partnerin oder des Partners abhängen, denn es handle sich um einen individuellen Anspruch. Einer bestimmten Familienform dürfe nicht der Vorzug gegeben werden. Hingegen begrüsst die SP, dass der Urlaub im ersten Jahr nach der Adoption des Kindes bezogen werden kann, was eine willkommene Flexibilität darstellt.
Verbände der Wirtschaft
Der SGB und Travail.Suisse erachten die Grenze von vier Jahren als zu tief und plädieren für eine Anhebung auf 12 Jahre. Nach Ansicht von Travail.Suisse könnte der Adoptionsurlaub von Kindern zwischen 5 und 12 Jahren gekürzt werden, da Kinder in diesem Alter normalweise schon zur Schule gehen und tagsüber somit betreut werden.
Der SGB schlägt zudem vor, dass die Anspruchsberechtigung nicht von der Erwerbssituation der Partnerin oder des Partners abhängig gemacht wird, sondern dass der Anspruch auf