Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 16 Seiten
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eine Entschädigung ein individuelles Recht des erwerbstätigen Elternteils darstellt. Die Ausklammerung der Stiefkindadoption kann der SGB nachvollziehen. Er möchte jedoch dringend anregen, dass Modelle der Elternzeit geprüft werden, die auch Vätern sowie gleichgeschlechtlichen Eltern Anspruch auf bezahlten Urlaub nach der Geburt/Adoption von Kindern zugesteht.
Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise
Für die SODK gibt es keine hinreichenden Gründe für eine Unterscheidung zwischen den Bedürfnissen von Kleinkindern oder etwas grösseren Kindern, weshalb sie für eine Ausdehnung auf Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr sind. Für Pro Familia Schweiz ist das Alter mit 4 Jahren zu tief angesetzt. Aus Sicht des VZBA stehen im Rahmen einer internationalen Adoption je länger je mehr nur noch ältere Kinder zur Verfügung. Die Einschränkung auf Personen, die ein Kind von weniger als 4 Jahren aufnehmen, sei zu restriktiv; die Entschädigung soll für Kinder im Vorschulalter (=Schuleintritt bzw. Kindergarteneintritt) vorgesehen werden. Nach Meinung von Kinderschutz Schweiz entspricht die Einschränkung auf
Kleinstkinder in keiner Weise dem übergeordneten Kindeswohl in Adoptionsprozessen, welches die Kinderrechtskonvention in Artikel 21 KRK postuliert. Sie sei ebenfalls gegenläufig zur jüngsten Revision des Adoptionsrechts, welche das Kindeswohl ins Zentrum gestellt hat und am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Es soll eine Erweiterung auf Kinder zwischen 0 und 8 Jahren gemacht werden. PACH erachtet die vorgeschlagene Alterslimite, insbesondere in Anbetracht von Artikel 5 Abs. 3 AdoV, als zu tief, da bei der Aufnahme eines Kindes, welches über vier Jahre alt ist, an die Eignung der künftigen Adoptiveltern erhöhte Anforderungen gestellt werden. PACH schlägt daher vor, die Alterslimite auf 18 Jahre zu erhöhen.
PACH regt zudem an, dass die Voraussetzungen in Bezug auf Vorversicherungsdauer und Erwerbstätigkeit nur bei demjenigen Elternteil erfüllt sein müssen, der einen Anspruch auf die Adoptionsentschädigung geltend macht. Die Möglichkeit des Unterbruchs bzw. der teilzeitliche Urlaub (Beschäftigungsreduktion) begrüsst PACH, um damit dem Bedürfnis nach individuellen und flexiblen Lösungen gerecht zu werden.
Der SBLV begrüsst, dass der Beginn des Anspruchs an den Beginn der Aufnahme des Kindes gekoppelt ist und innerhalb eines Jahres bezogen werden muss.
Nicht einverstanden mit dem Zeitrahmen von einem Jahr ist der VZBA. Es gehe darum, in der ersten Zeit nach der Aufnahme mit dem Kind Zeit zu verbringen und nicht irgendwann im Jahr. Der Anspruch soll sich daher unmittelbar an die Aufnahme des Kindes begründen.
Für die SODK und PACH ist die Nichtberücksichtigung der Stiefkindadoption richtig, da die Bindung zum Kind aufgrund des bereits gelebten Familienmodells bereits vorhanden ist.
5.2 Dauer des Entschädigungsanspruchs und Urlaubs (Regelung im EOG und OR)
Kantone
ZH regt an zu prüfen, ob die angestrebten Ziele, insbesondere der Beziehungsaufbau, mit einem vierwöchigen Urlaub nicht besser erreicht werden könnten; dies sollte auch kostenmässig vertretbar sein. Für BS genügen 2 Wochen als Angewöhnungszeit nicht, es müssten mindestens 4 Wochen sein, bereits bestehenden Adoptionsurlaube seien bedeutend länger. Diese Verkürzung auf 2 Wochen gegenüber der Pa.Iv. Romano, die 12 Wochen anstrebte, sei nicht nachvollziehbar. TI, GE, VD und NE sprechen sich gegen die vorgeschlagene Entschädigungsdauer aus, da das mit der Adoptionsentschädigung anstrebte Ziel so nicht erreicht werden könne. TI, GE und VD schlagen analog zur Mutterschaftsentschädigung einen Adoptionsurlaub von 14 Wochen (98 Tage) vor. NE hält einen achtwöchigen Urlaub für die Eingewöhnung in die Familie als angemessen.