Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Verbände der Wirtschaft

Der SGB regt dringend an, dass Modelle der Elternzeit geprüft werden, die auch Vätern sowie gleichgeschlechtlichen Eltern Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Geburt/ Adoption von Kindern zugesteht. Die Situation der bezahlten Urlaube sei nicht befriedigend gelöst ist,

wenn gleichgeschlechtliche Paare Eltern werden.

Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise

Die KKAK sieht als wesentlich billigere und einfachere Alternative die Einführung einer obligatorischen Adoptionszulage im Bundesgesetz über die Familienzulagen.

Die SODK regt an, eine Entschädigung von 14 Tagen für Väter einzuführen, denn mit dem vorliegenden Vorschlag würden Adoptivväter und leibliche Väter ungleich behandelt. Nach Meinung von PACH sollten dringend Modelle einer allgemeinen Elternzeit geprüft werden, um auch Vätern und gleichgeschlechtlichen Eltern einen bezahlten Urlaub nach der Geburt bzw. Adoption zu ermöglichen.

5.6 Bemerkungen zu weiteren Aspekten der Revision

Kantone

Mehrere Kantone (LU, SZ, GR, GL, BS, OW, ZG) stellen fest, dass der vergleichsweise kleinen Entschädigung zugunsten von wenig Betroffenen ein (zu) grosser administrativer Aufwand für die Durchführungsstellen (und Arbeitgeber) entgegensteht (etwa Prüfen von zahlreichen Voraussetzungen wie Alter der Kindes, Zeitpunkt der Aufnahme, vorherige Versicherungsunterstellung und Erwerbstätigkeit, nachgewiesener Unterbruch der Erwerbstätigkeit oder Beschäftigungsreduktion innerhalb eines Jahres, Erfassung der Einkommen der antragstellenden Person, Zuständigkeit der Ausgleichskasse etc., Abbildung in den Informatiksystemen, evtl. Notwendigkeit eines zentralen Registers, Koordination mit kantonal entschädigten Adoptionsurlauben und Adoptionszulagen). Sie bemängeln teilweise, dass die einmaligen Kosten, welche die Abbildung der Informatiksysteme der Ausgleichskassen nach sich zieht, im erläuternden Bericht nicht beziffert werden. LU schlägt vor - für den Fall, dass die Adoptionsentschädigung im EOG verankert wird- nach Möglichkeiten zu suchen, den administrativen Aufwand zu reduzieren. Auch GR, GL und VS regen an, Alternativen zu prüfen. Denkbar wäre für sie beispielsweise, die Ausrichtung der Entschädigung erst im Nachhinein (d.h.

nach dem vollständig bezogenen Adoptionsurlaub), wenn sämtliche Informationen in definitiver Form vorliegen. Eine noch weitergehende Vereinfachung wäre das Ausrichten von Pauschalen, welche an die vollzogene Adoption anknüpfen. GE und VD weisen darauf hin, dass die Umsetzung und die Koordination für die Durchführungsorgane und die Arbeitgeber aufgrund der verschiedenen infrage kommenden Varianten komplex seien.

Für BL stellt das moderat ausgestaltete Projekt eine tragbare Investition dar. Für ZH fallen die finanziellen Auswirkungen kaum ins Gewicht.

Auch für SG ist in Anbetracht der geringen Zahl der einen Entschädigungsanspruch auslösenden Fälle der Aufwand zahlen- und damit kostenmässig tragbar, wenn auch aus gesellschafts- und familienpolitischer Perspektive nicht geradewegs unverzichtbar. SG möchte indessen Erklärungen zur Problematik, wenn eine im Ausland erfolgte Adoption in der Schweiz im Nachhinein nicht anerkannt wird bzw. inwiefern sich die Nichtanerkennung einer Auslandsadoption auf die Entschädigung auswirkt. Sie möchten wissen, ob ein solcher Leistungsbezug als unrechtmässig im Sinn von Artikel 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht gilt und zur Rückforderung der EO-Leistung führt.