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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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Art. 17 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von
Spielbankenspielen
(Art. 16 Abs. 4 BGS)
1Die ESBK kann einer Spielbank für online durchgeführte Pokerspiele die Zusammenarbeit mit einer ausländischen Veranstalterin von Spielbankenspielen erlauben, wenn die ESBK eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass:
a. die ausländische Veranstalterin über die notwendigen Bewilligungen verfügt, um das in Frage stehende Pokerspiel in ihrem Herkunftsland oder anderen Staaten durchzuführen;
b. die ausländische Veranstalterin über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügt;
c. Online-Spielteilnahmen von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz über ihr Spielerkonto bei der Gesuchstellerin abgewickelt werden;
d. die Gesuchstellerin mit der ausländischen Veranstalterin einen Vertrag abgeschlossen hat, der sicherstellt, dass das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann;
e. die ausländische Veranstalterin den Online-Zugang von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zu ihren in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen sperrt;
f. der Bruttospielertrag unter den Spielbanken proportional zu den Einsätzen ihrer jeweiligen Spielerinnen und Spieler aufgeteilt wird.
2Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den GAFI-Listen der Hochrisikostaaten und nicht kooperativen Staaten aufgeführt oder von internationalen Sanktionen im Sinn des Embargogesetzes vom 22. März 20022 betroffen ist.
3Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der ESBK in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel alleine durchführen würde.
4Die Spielerin oder der Spieler muss darüber informiert werden, dass bestimmte Personendaten aus Sicherheitsgründen an die ausländische Veranstalterin weitergegeben werden.
Art. 18 Spieltechnische Anforderungen
(Art. 17 BGS)
Das Departement kann die spieltechnischen Vorschriften an Spiele, Jackpotsysteme, Online-Spielplattformen, das elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS), das Datenaufzeichnungssystem (DZS) und Spielutensilien erlassen; es berücksichtigt dabei die international gebräuchlichen Vorgaben.