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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten

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Art. 123 Entschädigung für die Kosten der Abgabenerhebung

Die ESBK entnimmt zur Deckung der Kosten der Abgabeerhebung jährlich 0,5 Prozent vom Betrag, welchen die Spielbank als Spielbankenabgabe leistet.

Art. 124 Veranlagung und Erhebung der kantonalen Abgabe

(Art. 123 Abs. 2 BGS)

1Erhebt die ESBK auf Ersuchen eines Kantons die kantonale Abgabe, so gelten die Bestimmungen zur Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe sinngemäss.

2Die ESBK überweist den erhobenen Betrag direkt dem Kanton.

3Sie entnimmt zur Deckung der Kosten der Abgabeerhebung jährlich 0,5 Prozent vom Betrag, welchen die Spielbank als kantonale Abgabe leistet.

3. Abschnitt: Verbuchung und Überweisung der Spielbankenabgabe an die AHV

Art. 125

1Das während eines Jahres erhobene Nettosteueraufkommen aus der Spielbankenabgabe wird in der Finanzrechnung des Bundes als zweckgebundene Einnahmen zugunstendes AHV-Ausgleichsfondsverbucht.

2Das Nettosteueraufkommen bezeichnet den Steuerbetrag abzüglich der Kosten für die Abgabenerhebung nach Artikel 123 sowie der Rückerstattungszinse.

3Der Bund überweist die zweckgebundenen Einnahmen nach Absatz 1 jeweils zu Beginn des übernächsten Jahres an den AHV-Ausgleichsfonds.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 126 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 127 Übergangsbestimmung zum Register der gesperrten Personen

Personen, die in Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 4 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 199811 im Register der Spielbanken über die Spielsperren nach Artikel 22 Absatz 5 BGS eingetragen sind, werden ins Register der gesperrten Personen nach Artikel 82 BGS eingetragen.

11 AS 2000 677, 2006 2197 und 5599