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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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d. 0,5 Prozent für jede Tranche von 4 Millionen Franken Bruttospielertrag zwischen 40 und 80 Millionen Franken;
e. 0,5 Prozent für jede Tranche von 10 Millionen Franken Bruttospielertrag ab 80 Millionen Franken.
Art. 112 Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche
Interessen der Region
(Art. 121 Abs. 1 BGS)
1Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 1 BGS, wenn sie ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region verwenden.
2Die ESBK entscheidet jährlich über die Ermässigung. Die Höhe der Ermässigung bemisst sich gemäss Anhang 1 am Verhältnis der freiwilligen Leistungen zum Nettospielertrag; dieser ergibt sich aus dem Bruttospielertrag abzüglich der Spielbankenabgabe.
3Als im öffentlichen Interesse gilt insbesondere die Unterstützung:
a. der Kultur, namentlich die Unterstützung künstlerischen Schaffens und kultureller Veranstaltungen;
b. des Sports und sportlicher Veranstaltungen;
c. von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung.
4Vergabungen an politische Parteien sowie freiwillige Leistungen an Aktionärinnen und Aktionäre der Spielbank oder an Institutionen, die von der Spielbank nicht unabhängig sind, führen nicht zu einer Ermässigung der Abgabe.
Art. 113 Ermässigung für vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken
mit einer Konzession B
(Art. 121 Abs. 2 BGS)
1Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 2 BGS:
a. wenn sie in einer Standortregion angesiedelt sind, in welcher der Tourismus eine wesentliche Rolle spielt und einen ausgeprägt saisonalen Charakter aufweist;
b. die Spielbank direkt vom saisonalen Tourismus abhängig ist.
2Der Bundesrat legt die Abgabeermässigung in der Konzession fest; er berücksichtigt dabei die Bedeutung sowie die Dauer der Touristensaison.
3Er berücksichtigt namentlich auch, ob der Bruttospielertrag den gleichen saisonalen Schwankungen unterworfen ist.