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Vernehmlassung 2018/16: Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz · 43 Seiten
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5. Abschnitt: Sekretariat des Koordinationsorgans
Art. 108
1Das Sekretariat bereitet die Geschäfte des Koordinationsorgans vor, stellt ihm Anträge und vollzieht dessen Entscheide.
2Es wird von der mit der Oberaufsicht über den Vollzug des Geldspielgesetzes betrauten Behörde geführt.
3Bund und Kantone tragen die Kosten des Sekretariats je zur Hälfte.
9. Kapitel: Spielbankenabgabe
1. Abschnitt: Gegenstand und Abgabesatz der Spielbankenabgabe
Art. 109 Rechtmässige Gewinne
(Art. 119 BGS)
Als rechtmässig gilt ein Gewinn, der namentlich unter Einhaltung der Spielregeln, der technischen Vorschriften und der Gewinntabellen erzielt wurde.
Art. 110 Abgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten
Bruttospielerträge
(Art. 120 BGS)
1Der Basisabgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten Bruttospielerträge beträgt 40 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 10 Millionen Franken erhoben.
2Für jede weitere Million Franken Bruttospielertrag von in landbasierten Spielbanken angebotenen Geldspielen steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.
Art. 111 Abgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge
(Art. 120 BGS)
1Der Basisabgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge beträgt 20 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 3 Millionen Franken erhoben.
2Ab diesem Wert steigt der Grenzabgabesatz um folgende Schritte bis zum Höchstsatz von 80 Prozent:
a. 2 Prozent für jede Tranche von 1 Million Franken Bruttospielertrag zwischen 3 und 10 Millionen Franken;
b. 1 Prozent für jede Tranche von 1 Million Franken Bruttospielertrag zwischen 10 und 20 Millionen Franken;
c. 0,5 Prozent für jede Tranche von 1 Million Franken Bruttospielertrag zwischen 20 und 40 Millionen Franken;