Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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– Angesichts ihrer Besonderheiten gelten für familienrechtliche Verfahren (vorab Eheschutz- und Scheidungsverfahren, aber auch Kinderbelange wie Unterhalts- und Vaterschaftsklagen) innerhalb der ZPO besondere Regelungen. Diese haben sich grundsätzlich bewährt, wobei hier innerhalb der ZPO sowie längerfristig auch darüber hinaus weitere Verbesserungen für wünschbar gehalten werden, so in Bezug auf die anwendbaren Prozessmaximen und ganz spezifisch die massgebenden Rechtsmittelfristen, soweit das summarische Verfahren anwendbar ist.24 Teilweise wird hier auch zunehmend der Wunsch nach schweizweit institutionalisierten besonderen Familiengerichten geäussert, die neben den familienrechtlichen Verfahren gemäss ZPO auch für andere familienrechtliche Belange im weiteren Sinne (wie z.B. Kindes- und Erwachsenenschutz) zuständig wären.

– Bei der Ermittlung der Praxistauglichkeit und namentlich der Praxisauswertung der ZPO mit Geschäftszahlen und Statistiken hat sich gezeigt, dass eine Vielzahl zur Beurteilung und Bewertung der Tauglichkeit der ZPO und darüber hinaus bedeutsamer Zahlen und Statistiken derzeit nicht schweizweit verfügbar ist. Diese Situation ist unbefriedigend.

1.3 Die beantragte Neuregelung

1.3.1 Einleitung

Die ZPO hat sich in den vergangenen sieben Jahren seit ihrem Inkrafttreten als praxistauglich erwiesen. Daher besteht nach Ansicht des Bundesrats heute kein Bedarf zu tiefgreifenden Anpassungen oder gar einer Totalrevision; die damals der ZPO als Kodifikation des schweizerischen Zivilprozessrechts zugrunde gelegten Prinzipien sollen weiterhin gelten. Dies gilt auch für die bestehende Kompetenzaufteilung und die weiterhin geltende kantonale Zuständigkeit für die Gerichtsorganisation, selbst wenn diese teilweise durchaus in einem Spannungsverhältnis zum Vereinheitlichungsgedanken steht.

Daher kann und muss sich die vorliegende Gesetzesvorlage auf die punktuelle Anpassungen und Verbesserungen innerhalb der bestehenden Konzepte der ZPO beschränken, die zum heutigen Zeitpunkt notwendig oder sinnvoll erscheinen; dieser Gedanke liegt gerade auch dem parlamentarischen Auftrag gemäss der Motion RK-S 14.4008 zugrunde. Für weitergehende Anpassungen an den Kernelementen der ZPO, zum Beispiel in Bezug auf die Verfahrensarten und ihre Ausgestaltung, ist es derzeit nach Auffassung des Bundesrats zu früh: Zum einen sind in vielen Bereichen weitere Konkretisierungen und Weiterentwicklungen der Rechtsprechung zu erwarten, denen der Gesetzgeber in vielen Fällen nicht vorgreifen sollte. Zum andern erscheinen solche Revisionen aufgrund einer nur gut siebenjährigen praktischen Erfahrung und ohne umfassende Evaluation der gesamten praktischen Umsetzung und Imple-

24 Vgl. z.B. DANIEL STECK, Braucht die Schweiz ein einheitliches Familienverfahrensrecht?, in: Fankhauser/Widmer Lüchinger/Klingler/Seiler (Hrsg.), FS Sutter-Somm, Zürich 2016, S. 111 ff.