Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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die Abwicklung internationaler Streitfälle vor staatlichen Gerichten geschaffen wurden. Diese Entwicklungen sind heute von besonderer Aktualität. Angesichts der rechtlichen Unwägbarkeiten, die mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem europäischen Rechtsraum verbunden sind, suchen Vertragsparteien, die Gerichtsstand London vereinbart haben – oder vereinbart hätten –, möglicherweise alternative Gerichtsstände in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens. Der Bundesrat verfolgt diese Entwicklungen aufmerksam. Sollte von kantonaler Seite der Wunsch bestehen, gewisse kantonale Zivil- und Handelsgerichte aktiver für die Beilegung internationaler Streitigkeiten zu platzieren, wäre der Bundesrat losgelöst von dieser Revision bereit zu prüfen, ob gegebenenfalls auch auf Stufe Bund Gesetzesanpassungen angezeigt sind.

1.3.2 Kostenrecht: Halbierung der Gerichtskostenvorschüsse und Anpassung der Kostenliquidationsregelung

Die vielstimmige Kritik am geltenden Prozesskostenrecht ist nach Ansicht des Bundesrates berechtigt. Zur Verbesserung und insbesondere zur Gewährleistung des Zugangs zum Recht auch für Personen und Parteien, die weder besonders begütert noch in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Artikel 117 ff. ZPO kommen, schlägt der Bundesrat folgende Massnahmen vor:

– Die Prozesskostenvorschüsse gemäss Artikel 98 ZPO sind auf maximal die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten zu begrenzen, wie es auch teilweise im früheren kantonalen Recht und dem Vorschlag gemäss damaligen Vernehmlassungsentwurf zur ZPO vorgesehen war. Damit reduziert sich diese faktische Zutrittsschranke ganz erheblich, ohne dass insbesondere die Warn- und Filterfunktion eines solchen Vorschusses in Frage gestellt würde.

– Die Regelung über die Liquidation der Prozesskosten (Art. 111 ZPO) soll dahingehend angepasst werden, dass die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der kostenpflichtigen Partei verrechnet werden; darüber hinaus wird ein Fehlbetrag nachgefordert oder ein Überschuss zurückerstattet. Nicht mehr die Parteien sollen das Inkassorisiko tragen, sondern der Staat; dies entspricht in vielen Kantonen einer Rückkehr zum bewährten System vor Inkrafttreten der ZPO.

– Die Aufklärungspflicht der Gerichte über die Prozesskosten soll neu auch die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung beinhalten. Prozessfinanzierung durch Dritte stellt eine Möglichkeit dar, finanzielle Hürden der prozessualen Geltendmachung von Rechten zu beseitigen – zumindest in Fällen von höheren Streitwerten.

Demgegenüber sieht der Bundesrat davon ab, die Schaffung schweizweit einheitlicher Gebührentarife oder zumindest eines Rahmentarifs vorzuschlagen und damit in Anpassung von Artikel 96 ZPO die kantonale Tarifhoheit zu beschränken oder aufzuheben. Nach seiner Ansicht ist es zum jetzigen Zeitpunkt angezeigt, die bereits bundesrechtlichen Prozesskostenregelungen innerhalb der ZPO anzupassen und zu verbessern, anstatt erneut in die kantonale Organisationsautonomie einzugreifen.