Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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gerichts unter dem Regime der ZPO wurde zwischenzeitlich revidiert. Die umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung hat gerade in diesem Bereich zur Klärung vieler Rechtsunsicherheiten geführt, womit sich die Frage einer Überführung dieser Praxis in das Gesetz stellt.
Anzahl Verfahren Handelsgericht
– Im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes besteht nach verbreiteter Ansicht
mit dem geltenden Recht eine unbefriedigende Regelung beziehungsweise Situation. So hat sich die Verbandsklage nach Artikel 89 ZPO in dieser Form als kaum funktionsfähig erwiesen; so ist bis heute keine einzige aktenkundig oder bekannt. Dieser Befund deckt sich mit früheren Feststellungen des Bundesrates.22
– Auch wenn zu vielen Instrumenten der ZPO, welche der Verfahrenskoordi-
nation dienen oder diese betreffen, keine verlässlichen statistischen Angaben vorliegen (vgl. dazu auch nachfolgend), so besteht nach verbreiteter Ansicht Bedarf nach einer weitergehenden Regelung und weiteren Stärkung der prozessualen Instrumente und Möglichkeiten zur Koordination von Verfahren, namentlich der Streitgenossenschaft und der Klagenhäufung und die Möglichkeiten der Koordination von mehreren Verfahren, die zum einen im ordentlichen Verfahren und zum andern im vereinfachten Verfahren durchzuführen sind.
– Die Funktionsfähigkeit des mit der ZPO schweizweit neu geschaffenen, bis-
her nach der Praxisauswertung kaum genutzten23 Instruments der Streitverkündungsklage wurde zwischenzeitlich verschiedentlich in Frage gestellt, gerade auch vor dem Hintergrund der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
22 Vgl. Bericht «Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten» des Bundesrates vom Juli 2013, S. 2, 27 f., 56 f.
23 Soweit überhaupt statistisch erfasst und verfügbar, wurden seit Inkrafttreten der ZPO in den Kantonen Basel-Stadt, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden und Uri eine Streitverkündungsklage erhoben, wobei solche lediglich in den Kantonen Luzern, Genf und Neuenburg häufiger vorkommen.