Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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1.3.3 Kollektiver Rechtsschutz: Erweiterung und Ergänzung der Verbandsklage und Schaffung eines Gruppenvergleichsverfahrens (Erfüllung Motion Birrer-Heimo 13.3931)

Zur Schliessung der bereits früher identifizierten Rechtsschutzlücken und zur Verbesserung der kollektiven Rechtsdurchsetzung schlägt der Bundesrat in Erfüllung der Motion Birrer-Heimo 13.3931 (vgl. dazu oben Ziff. 1.1.4) folgende drei Massnahmen zur kollektiven Durchsetzung von Massenschäden und teilweise auch von Streuschäden28 vor:

– Die Verbandsklage gemäss Artikel 89 ZPO soll nicht mehr nur auf Persönlichkeitsverletzung beschränkt sein. Die Voraussetzungen der Klagelegitimation für Verbände sollen ausgebaut werden. Gleichzeitig soll neu eine reparatorische Verbandsklage auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe geschaffen werden (Art. 89a VE-ZPO); dabei kann eine klagende Organisation, insbesondere ein Verein, im Wege einer sogenannten Prozessstandschaft in eigenem Namen finanzielle Ansprüche der betroffenen Angehörigen einer bestimmten Personengruppe geltend machen. Damit soll insbesondere die Geltendmachung sogenannter Massenschäden ermöglicht werden, indem finanzielle Ansprüche vieler betroffener Personen aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung (opt in) in Schriftform oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, mit Verbandsklage geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist, dass die klagende Organisation zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen geeignet ist. Gleichzeitig sollen die bisherigen spezialgesetzlichen Verbandsklagen vereinheitlicht werden und Verbandsklagen bis zu einem Streitwert von 500 000 Franken von der Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen und Sicherheitsleistungen ausgenommen werden.

Beispiel: Ein die Interessen der Kundinnen und Kunden eines Elektrogeräte- oder Fahrzeugherstellers in der Schweiz vertretender Verein könnte somit eine Verbandsklage zur Geltendmachung des Schadens einreichen, welchen den einzelnen Kundinnen und Kunden dadurch entstanden ist, dass der Hersteller seinen Kundinnen und Kunden ein fehlerhaftes Gerät oder Fahrzeug verkauft hat und diesen dadurch je ein Schaden in der Höhe von 2 000 Franken entstanden ist, weil das Produkt wertlos ist oder aber für diesen Betrag repariert werden muss.

– In Umsetzung früherer Beschlüsse des Bundesrates soll ein allgemeines Gruppenvergleichsverfahren vorab zur Geltendmachung von Massenschäden geschaffen werden (vgl. Art. 352a ff. VE-ZPO). Dabei schliessen eine oder mehrere Personen, der oder denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird,

28 Bei einem Massenschaden wird eine Vielzahl von Personen in gleicher oder gleichartiger Weise betroffen und jede einzelne in einer für sie erheblichen Weise geschädigt. Streuschäden sind demgegenüber Schäden, bei welchen eine Vielzahl von Personen lediglich einen wertmässig kleinen Schaden erleidet; vgl. dazu ausführlich Bericht «Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten» des Bundesrates vom Juli 2013, S. 10 ff.