Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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mentierung der ZPO aufgrund einer längeren Erfahrungszeit gewissermassen voreilig und im Widerspruch zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

Dies gilt auch für den Bereich des Kostenrechts, wo es ebenfalls darum gehen soll, durch Anpassungen im geltenden Recht und innerhalb der bestehenden Grundkonzepte Verbesserungen zu erreichen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 1.3.2). Daher sollen hier die bereits bundesrechtlich geregelten Aspekte des Kostenrechts angepasst werden mit dem Ziel, identifizierte Schranken des Zugangs zum Gericht zu senken und damit den Rechtsschutz zu stärken. Die Vorschläge des Bundesrates entsprechen in zentralen Punkten solchen, die bereits bei der Schaffung der ZPO vorlagen, dann aber in den politischen Diskussionen damals abgelehnt wurden. Nichts hindert den Gesetzgeber aber daran, mit der siebenjährigen Erfahrung auf seine damaligen Entscheide zurückzukommen und heute zu besseren Lösungen zu kommen.

Eine Ausnahme ist für den kollektiven Rechtsschutz zu machen: Hier ist angesichts der festgestellten und anerkannten Rechtsschutzlücken vorab zur (kollektiven) Geltendmachung von Massenschäden nach Ansicht des Bundesrats in Erfüllung der Motion Birrer-Heimo 13.3931 auf die damaligen Entscheidungen des Gesetzgebers zurückzukommen: Die Regelung der Verbandsklage ist bezüglich ihrer Voraussetzungen und ihres Anwendungsbereich entsprechend anzupassen; bei der Verbandsklage handelt es sich um ein bekanntes und bewährtes Instrument des schweizerischen Rechts. Gleichzeitig ist ein Gruppenvergleichsverfahren zu schaffen, bei dem die kollektive Streiterledigung auf einer einvernehmlichen und gerichtlich genehmigten Vergleichslösung basiert. So wird die ZPO um Instrumente der echten kollektiven Rechtsdurchsetzung ergänzt (vgl. dazu ausführlich unter Ziff. 1.3.3). Diese tragen wiederum den spezifischen schweizerischen Verhältnissen und der schweizerischen Rechtskultur Rechnung. Umgekehrt weiterhin nicht in Betracht kommt für den Bundesrat die Schaffung einer eigentlichen Gruppenklage, wie sie teilweise auch verlangt wurde,25 oder gar einer Sammelklage US-amerikanischen Zuschnitts nach einem opt out-Konzept.

Offen gegenüber steht der Bundesrat auch einer weiteren Entwicklung und Positionierung der Schweiz als internationaler Justizplatz, wie sie in jüngster Zeit vermehrt angeregt wurde.26 Als Schiedsort gehört die Schweiz heute zu den gefragtesten Standorten für internationale Schiedsgerichte, und der Bundesrat will diese Attraktivität mit der laufenden Revision der internationalen Schiedsrechtgerichtsbarkeit weiter verbessern.27 Daneben kommt der staatlichen Gerichtsbarkeit im internationalen Kontext ebenso wichtige Bedeutung zu, wie die entsprechenden Entwicklungen im Ausland zeigen (z.B. Singapur und die Niederlande), wo in den letzten Jahren spezialisierte Gerichte oder Gerichtskammern mit spezifischen Verfahrensregeln für

25 Vgl. Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen (EKK) vom 17. Februar 2015 betreffend Sammelklagen (abrufbar unter https://www.konsum.admin.ch/bfk/de/home/themen/sekretariat-ekk/empfehlungen.html).

26 Vgl. z.B. ZOÉ BACHES, Schweizer Recht als Exportprodukt – Was ein neues staatliches Gericht für international agierende Unternehmen dem Standort bringen könnte, NZZ 8. Juli 2017, S. 29.

27 Vgl. dazu Vorentwurf und Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) vom 11. Januar 2017 (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/news/2017/ref_2017- 01-11.html).